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Haftung bei nicht erfüllter Hersteller-Werbung

28. Oktober 2008, 10:22 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 2

Nutzungsentschädigung für dreimonatigen Gebrauch?

Grundsätzlich hat ein Käufer bei einem Mangel der Kaufsache zunächst nur den Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1 iVm § 439 BGB). Nacherfüllung bedeutet entweder nach Wahl des Kunden (!) Beseitigung des Mangels (also Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 BGB). Jede andere Rechtsfolge (Rücktritt, Schadensersatz usw.) kann der Käufer grundsätzlich erst nach ergebnislosem Ablauf einer von ihm dem Verkäufer gesetzten Nachfrist fordern (§ 440 BGB). Hier stellt sich allerdings die Frist für eine Reparatur oder Neulieferung als überflüssige Formalie heraus, weil weder die Reparatur noch die Neulieferung erwarten lässt, dass die Druckleistung in diesem Sinn verbessert werden kann. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Druckpausen systemtechnischer Natur sind. In solchen Fällen kann der Käufer ausnahmsweise ohne Fristsetzung Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.

Da dem Käufer eine Nachfristsetzung unzumutbar erscheint (vgl. § 440 BGB), ist hier der Rücktritt auch ohne Fristsetzung zulässig und begründet. Damit hat der Käufer Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises.

In diesen Fällen stellt sich naturgemäß die Frage, ob der Käufer für die Nutzung des Gerätes bis zur Rückgabe an den Verkäufer eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 346 BGB eine solche Leistungsverpflichtung des Käufers vor, weil dieser auch die gezogenen Nutzungen (Gebrauchsvorteile) herauszugeben hat. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch für den Fall der Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 BGB) entschieden (EuGH, Urt. v. 17.04.2008 – Rs. C – 404/06), dass in diesen Fällen keine Nutzungsentschädigung vom Käufer verlangt werden darf. Grund: Der Verkäufer hat durch seine Pflichtverletzung (Lieferung einer mangelhaften Sache) den Grund für die Rückgabe der Kaufsache gesetzt und der Käufer soll von solchen Kosten befreit sein. Diese Argumentation muss aber auch gelten, wenn nicht eine mangelfreie Sache geliefert wird, sondern wenn die Rückabwicklung des Vertrages erfolgen muss (Vgl. dazu Felling, Anm. zum o.g. Urteil., MDR 13/2008, S. 733f.).

Der Verkäufer kann also vom Käufer keine Nutzungsentschädigung verlangen und muss den gesamten Kaufpreis ungeschmälert an den Käufer zurückzahlen.


  1. Haftung bei nicht erfüllter Hersteller-Werbung
  2. Die Experten-Antwort
  3. Nutzungsentschädigung für dreimonatigen Gebrauch?
  4. Ansprüche gegenüber Lieferanten?

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