Vom BGH erlaubt

Im ersten Verfahren (I ZR 139/07) standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin ist die Marke »PCB-POOL« geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstabenkombination »pcb« angemeldet, die in den angesprochenen Fachkreisen geläufige Abkürzung für »printed circuit board« (englisch für Leiterplatte). Die Adword-Anmeldung von »pcb« hatte zur Folge, dass bei Eingabe von »PCB-POOL« in die Suchmaschine von Google auch eine Anzeige für Produkte des Beklagten in dem Adword-Block erschien.
Der BGH hat in diesem Fall die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier: »pcb«) auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Der BGH hat in diesem Fall eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kam es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage (siehe Seite 3) nicht mehr an.