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Relevantesten Fall muss der Europäische Gerichtshof klären

Autor: Redaktion connect-professional • 27.1.2009 • ca. 1:15 Min

Inhalt
  1. Markenrechtsverletzungen bei Google-Adwords?
  2. Vom BGH erlaubt
  3. Relevantesten Fall muss der Europäische Gerichtshof klären
  4. Kommentar
Den relevantesten Fall muss nun der Europäische Gerichtshof in Brüssel entscheiden. Damit ist in diesem Jahr allerdings nicht mehr zu rechnen.
Den relevantesten Fall muss nun der Europäische Gerichtshof in Brüssel entscheiden. Damit ist in diesem Jahr allerdings nicht mehr zu rechnen.

Im dritten Verfahren (I ZR 125/07) hatte die beklagte Anbieterin von Erotikartikeln gegenüber Google das Schlüsselwort »bananabay« angegeben. »Bananabay« ist für die Klägerin, die unter dieser Bezeichnung ebenfalls Erotikartikel im Internet vertreibt, als Marke geschützt.

Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung – wie in diesem Fall – mit einer fremden Marke identisch und wird sie zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt, hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.

Mit den heute veröffentlichen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof leider nur einen Teil der erhofften Klärung in Sachen Google AdWords bringen können. Durch die Vorlage der wichtigsten Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) wird es sich noch einige Zeit hinziehen, bis klar ist, ob eine Markenrechtsverletzung auch dann vorliegt, wenn ein Konkurrent die Marke des Mitbewerbers als Google AdWord für seine Werbeanzeige verwendet. Da eine Entscheidung über die Frage der »markenmäßigen Benutzung« in der EU einheitlich ausfallen muss, ist diese Auslegung dem EuGH vorbehalten.

Im Kern geht es also um den Fall der Verwendung eines identischen Zeichens (nämlich der Marke) als Google AdWord für eine Werbeanzeige, in der genau solche Waren angeboten werden, für die die Marke Schutz bietet. Gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG ist bei der Verwendung der identischen Marke für identische Waren eine Markenrechtsverletzung zwingend gegeben, sofern in der Verwendung der Marke als Google AdWord eine markenmäßige Benutzung liegt. Dies muss der EuGH nun klären.