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Kommentar

Autor: Redaktion connect-professional • 27.1.2009 • ca. 0:40 Min

Im zweiten Fall ging es hingegen um einen etwas anders gelagerten Fall. Hier war nämlich keine eingetragene Marke, sondern eine praktisch identische Geschäftsbezeichnung für identische Waren verwendet worden. Nach § 15 Markengesetz setzt eine Markenrechtsverletzung in diesem Fall jedoch zusätzlich voraus, dass auch eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Dem hat der BGH nun eine klare Absage erteilt.

Folglich hat der BGH nun die Rechtsunsicherheit zumindest für die Fälle beseitigt, in denen das Gesetz das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr verlangt. Das ist nicht nur bei geschäftlichen Bezeichnungen der Fall, sondern auch in den Konstellationen, in denen entweder eine nur ähnliche Marke und/oder nur ähnliche Waren betroffen sind.

Da der Bundesgerichtshof heute ganz klar gestellt hat, dass durch die klare Kennzeichnung der Anzeigen als Werbung hier keine Verwechslungsgefahr gegeben ist, dürfte in diesen Fällen also unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens vor dem EuGH keine Markenrechtsverletzung gegeben sein.

Die Autorin: Verena Eckert ist Rechtsanwältin bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Zu ihren Fachgebieten zählen Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Medienrecht.