(Online-)Recht und Management

Ratgeber: Markenrechte im Internet

21. Dezember 2010, 14:38 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Der frühe Vogel

Der Schutz einer Marke durch den deutschen Gesetzgeber entsteht erst nach Genehmigung des entsprechenden Antrages. Genau wie bei Anmeldungen von Domainnamen auch gilt im Markenrecht der Grundsatz „first come, first served“ oder auf Juristen-Deutsch: Prioritätsgrundsatz. Wenn also zwei gleichlautende Marken von unterschiedlichen Antragstellern eingetragen werden sollen, so kommt es darauf an, wer seinen Antrag eher eingereicht hat.

Wichtig ist hierbei der Zeitpunkt des Eingangs des Antrages beim zuständigen Markenamt. Auch wenn der Antrag dann natürlich noch nicht sofort bearbeitet wird und die Marke daher auch noch keine Schutzwirkung erlangt, so kann doch ein eventuell später eingehender Antrag gleichen Inhalts dann nicht mehr berücksichtigt werden.

Dies gilt auch, wenn der zweite Antrag nur eine Minute später eintrifft als der erste. Eine etwas andere Bewertung ist allerdings bei solchen Rechtspostionen im Sinne des Markenrechts vorzunehmen, die auch ohne Eintragung den Status einer Marke erreichen. Dabei handelt es sich beispielsweise geschäftliche Bezeichnungen oder Marken aufgrund notorischer Bekanntheit.


  1. Ratgeber: Markenrechte im Internet
  2. Der frühe Vogel
  3. Abwehranspruch
  4. Herkunftsfunktion
  5. Nutzung
  6. Beispielrechnung Markenanmeldung

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