Aber auch dann, wenn die Markenanmeldung nicht bösgläubig und der Inhaber daher zur Abwehr unbefugter Dritter berechtigt war, muss im Einzelfall immer ganz genau hingeschaut werden. Denn nicht jede Verwendung eines Markenbegriffs stellt auch zugleich eine markenrechtliche Verletzungshandlung dar.
So wird etwa die Marke Audi nicht dadurch verletzt, dass sie im Rahmen dieses oder eines anderen Artikels genannt wird. Denn bei journalistischen Inhalten werden Markenbegriffe in aller Regel nicht dazu verwendet, eigene Produkte zu kennzeichnen, sondern um über die Marke oder deren Inhaber zu berichten. Daher spricht man in solchen Fällen gerade nicht von einer markenmäßigen Verwendung, welche Voraussetzung für die Geltendmachung von Abwehransprüchen des Markeninhabers ist.
Aber auch in der sogenannten „Opel-Blitz- Entscheidung" des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Januar 2010 (Aktenzeichen: I ZR 88/08) wurde ein Anspruch des Markeninhabers verneint. Und das, obwohl das bekannte Opel-Zeichen für Spielzeugautos verwendet wurde und die Marke auch für diesen Bereich eingetragen ist. Durch die Anbringung des Opel-Blitzes auf einem Spielzeugauto erfahre die Marke der Opel AG keine Beeinträchtigung, so das Gericht. Denn dabei bestünde nicht die Gefahr, dass die Käufer dieser Spielzeuge annehmen würden, dass diese von Opel selbst vertrieben würden.