Wie ausgeführt kann ein Markeninhaber sich auch nur dann auf seine Rechtspositionen berufen, sofern er die auf ihn eingetragene Marke auch tatsächlich wirtschaftlich nutzt. Das Betreiben einer Internetseite unter dem der Marke gleichenden Domainnamen genügt für sich genommen dazu nicht. Diese Auffassung hat jedenfalls das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 15. Juni 2010 (Aktenzeichen: I-20 U 48/09) so vertreten.
Dies gilt jedenfalls für den Fall, wenn die Marke nur online Verwendung findet, aber nicht dafür genutzt wird, um damit Produkte zu bewerben. In einem solchen Fall, so das Düsseldorfer OLG, kann aus der Marke nicht gegen den Vertrieb von Merchandising-Artikeln vorgegangen werden. Nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung besitzt eine Domain nicht nur eine bloße Adressfunktion, sondern darüber hinaus auch noch eine kennzeichnende Funktion, vergleichbar mit einer Marke.
Jedenfalls gilt dies für den Fall, dass unter der Domain der gewerbliche Auftritt eines Unternehmens zu finden ist. Davon ist jedoch nicht auszugehen, wenn die Domain vom Rechtsverkehr nur als beschreibende Angabe verstanden werde.