Dem Inhaber einer eingetragenen Marke stehen wie erwähnt unterschiedliche Rechte zu, falls ein unberechtigter Dritter seine Marke ohne entsprechende Genehmigung (aus)nutzt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Konkurrent sein Produkt absichtlich zum Verwechseln ähnlich oder gar genau gleich gestaltet, um die Bekanntheit der Marke auszunutzen und dadurch mehr potenzielle Kunden anzulocken.
Auch die Problematik von sogenannten Plagiaten, also den Nachbauten bekannter Markenartikel, wie etwa Kleidung, Uhren oder Software, dürfte jedem bekannt sein, der schon einmal seinen Urlaub in einem der dafür berüchtigten Länder verbracht hat.
Allerdings ist dieser Abwehranspruch keineswegs grenzenlos. So kann etwa der Inhaber einer Marke, die er tatsächlich im geschäftlichen Verkehr nicht nutzt, dann nicht gegen unberechtigte Verwender dieser Marke vorgehen, wenn die Markenanmeldung nur zu diesem Zweck erfolgt ist. So hat es jedenfalls das Landgericht (LG) Düsseldorf in einem Urteil vom 24. Februar 2010 (Aktenzeichen: 2a O 195/09) entschieden. Denn solch ein Verhalten, so das Gericht, kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein. Wird die betreffende Marke nicht wirtschaftlich, sondern lediglich für Abmahnungen genutzt, kann sich ihre Anmeldung als bösgläubig erweisen.
Im Urteil vom 13. April 2010 (Aktenzeichen: 2a O 295/09) hat das LG Düsseldorf dann konsequenterweise mit gleicher Argumentation ebenfalls gegen den Markeninhaber entschieden.