Richtig werben mit Preisangaben (Teil 1)

25. Februar 2009, 4:11 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

»Abholpreis«

Unter dem Abholpreis versteht man den Preis der Ware, der bei Abholung durch den Käufer zu entrichten ist. Zugleich versteht man unter dem Begriff „Abholpreis“, dass bei Zustellung der Ware durch den Verkäufer ein Aufpreis für den mit der Anlieferung verbundenen Aufwand zu zahlen ist (vgl. BGH GRUR 93, 127 – Teilzahlungspreis II).

In der Nichtkennzeichnung des Preises als Abholpreis liegt dann nach allgemeiner Ansicht keine Irreführung, wenn dies so von den gewöhnten Verbrauchern auch verstanden werden kann – etwa bei Großgeräten wie Kühlschränke, Möbel etc.

Ein wenig Rechtsprechung:

Es verstößt gegen das Transparenzgebot (§§ 3, 4 Nr. 4 UWG) und ist zur Irreführung geeignet (§§ 3, 5 I, II Nr. 2 UWG), wenn ein Elektro-Discounter in der Werbung für eine auf 1 Tag befristete Rabattaktion für Fotogeräte nicht bekannt gibt, dass der Rabatt nur für an diesem Tag vorrätige, nicht aber für zu bestellende Geräte gewährt wird. Dieser Hinweispflicht wird auch nicht dadurch entsprochen, dass die Gerätepreise als "Abholpreise" bezeichnet sind. (Urteil des OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 19.07.2007, Az. 2 U 24/07)

Irreführende Werbung eines Elektro-Fachmarktes wegen unterlassener Kennzeichnung eines Preises als "Abholpreis": Auch von einem Selbstbedienungs-Abholmarkt erwartet ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher beim Fehlen anderslautender Hinweise, dass er größere Waren wie ein Fernsehgerät mit einem Gewicht von mehr als 50 kg, dessen Eigentransport zumindest problematisch sein kann, auf Wunsch ins Haus liefert und dafür kein zusätzliches Entgelt fordert (Urteil des Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, 20.10.1999, Az. 1 U 16/99 - 5, 1 U 16/99).

In Selbstbedienungsmärkten, die das gesamte Warensortiment von Food- und Non- Food- Artikeln anbieten, geht der Verbraucher ohne weiteres davon aus, dass Transportleistungen nicht im Preis enthalten sind. Die Werbung eines solchen Selbstbedienungsmarktes ist nicht irreführend iS des § 3 UWG, wenn bei Elektrogroßgeräten (Kühlschränken, Waschautomaten) nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass es sich bei den Preisen um "Abholpreise" handelt. (Urteil des OLG Celle 13. Zivilsenat, 15.01.1997, Az. 13 U 98/96) Risiko einer Abmahnung: Dieses wird im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffes „Abholpreis“ in der Regel kaum gegeben sein. Problematischer ist da schon die unterlassene Kennzeichnung eines Preises als Abholpreis (vgl. da obige Urteil des OLG Saarbrücken).


  1. Richtig werben mit Preisangaben (Teil 1)
  2. »Abholpreis«
  3. »Billigpreis« und »Bruttopreis inkl. Mwst«
  4. »Dauertiefpreis« und »Discountpreis«
  5. »Einführungspreis«
  6. »Einkaufspreis, Fabrikpreis«
  7. »Einstandspreis« und »Eröffnungspreis«

Jetzt kostenfreie Newsletter bestellen!

Matchmaker+