Richtig werben mit Preisangaben (Teil 1)

25. Februar 2009, 4:11 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 2

»Billigpreis« und »Bruttopreis inkl. Mwst«

»Billigpreis«

Unter dem Begriff Billigpreis stellt sich der Kunde einen Preis vor, der das durchschnittliche Preisniveau vergleichbarer Waren spürbar unterschreitet. Sollte dies nicht der Fall sein oder sollte es sich um öffentlich-rechtlich vorgeschriebene Preise oder gar preisgebundene Preise handeln, liegt hierbei schnell eine Irreführung vor.

Risiko einer Abmahnung: Solange man die dargestellten Regeln einhält (s.o.), braucht man eine Abmahnung nicht zu fürchten. Nur, vor Verwendung des Begriffes „Billigpreise“ hat der Händler unbedingt (durch eine Marktübersicht) sicherzustellen, dass seine Preise tatsächlich im Vergleich zu seinen Wettbewerbern als „billig“ einzustufen sind.

»Bruttopreis inkl. Mwst«

Bei der Darstellung des Bruttopreises inkl. Mwst. liegt kein Verstoß gegen die PAngV vor. Keinesfalls erforderlich ist es, dass man die Höhe der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer nennt. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass die Angabe „inkl.” Mwst.” nicht auf eine Weise gestaltet werden darf, dass sie sich im Vergleich zu den übrigen Preisangaben hervorhebt. Vielmehr ist sie im Verhältnis zum Preis eher klein (jedoch auch wiederum nicht zu klein zu halten, vgl. BGH, GRUR 1991, 323)

Risiko einer Abmahnung: So gut wie nicht gegeben.


  1. Richtig werben mit Preisangaben (Teil 1)
  2. »Abholpreis«
  3. »Billigpreis« und »Bruttopreis inkl. Mwst«
  4. »Dauertiefpreis« und »Discountpreis«
  5. »Einführungspreis«
  6. »Einkaufspreis, Fabrikpreis«
  7. »Einstandspreis« und »Eröffnungspreis«

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