Richtig werben mit Preisangaben (Teil 1)

25. Februar 2009, 4:11 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 6

»Einstandspreis« und »Eröffnungspreis«

»Einstandspreis«

Der Einstandspreis wird gebildet durch den nackten Warenpreis zuzüglich aller sonstigen direkten Beschaffungskosten (z.B. Frachtspesen, Versicherung, Zoll, vgl. Köhler BB 1999, 697) – Lager-, Vertriebs- und Gemeinkosten sind davon jedoch nicht umfasst. Wird der Einstandspreis auf andere Weise berechnet, kann schnell eine Irreführung i.S.d. § 5 UWG vorliegen.

Risiko einer Abmahnung: Die Angabe „Einstandspreis“ wäre dann i.S.d. § 5 UWG irreführend, wenn die jeweiligen Preise anders als oben beschrieben berechnet würden. Solange dies nicht geschieht, kann mit der Angabe „Einkaufspreis“ (bzw. „Fabrikpreis“) unbesorgt geworben werden.

»Eröffnungspreis«

Unter dem Begriff „Eröffnungspreis“ versteht man den Preis, der anlässlich der Eröffnung, Wiedereröffnung oder auch Übernahme eines Geschäfts gewährt wird. Dies ist auch in der Regel wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden – solange eben keine Irreführung des Verbrauchers vorliegt.

Eine solche wäre dann anzunehmen, wenn es sich bei den Eröffnungspreisen um besonders günstige Preise im Vergleich zum regulär geforderten und künftigen Preisen handeln würde. Oder wenn die Werbung mit Eröffnungspreisen nicht zeitlich begrenzt wäre. Die Rechtsprechung hält es jedoch weder täuschend noch sonst wettbewerbsrechtlich für unlauter, wenn etwa für eine Haushaltsnähmaschine zu einem Preis von rund 1.000 EURO etwa sechs Monate lang mit einem "Einführungspreis" geworben wird und wenn kein Zeitpunkt genannt wird, bis zu dem der Einführungspreis gelten soll. Eine Irreführung läge auch dann vor, wenn keine angemessene Bevorratung der beworbenen Ware gegeben wäre sowie falls bei schon bestehenden Filialen der gleiche Preis gelten sollte.

Risiko einer Abmahnung: Mit dem Begriff „Eröffnungspreis“ sollte sehr vorsichtig, unter Einhaltung der oben dargestellten Grundsätze, umgegangen werden.

Der Autor: Max-Lion Keller ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Zu seinen Fachgebieten zählen IT-Recht, Urheberrecht und das Lizenzrecht.

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  1. Richtig werben mit Preisangaben (Teil 1)
  2. »Abholpreis«
  3. »Billigpreis« und »Bruttopreis inkl. Mwst«
  4. »Dauertiefpreis« und »Discountpreis«
  5. »Einführungspreis«
  6. »Einkaufspreis, Fabrikpreis«
  7. »Einstandspreis« und »Eröffnungspreis«

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