Hier geht der Kunde davon aus, dass es sich um einen Preis handelt, der für eine gewisse (angemessene) Zeitspanne signifikant unter dem Marktpreis (dem durchschnittlichen Einzelhandelspreis) liegt. Dies bezieht sich natürlich nicht auf Ware, die innerhalb kurzer Zeit verderben kann. Jedoch, werden in einem Lebensmittelmarkt lagerfähige Produkte mit dem Begriff „Dauertiefpreise“ beworben, rechnet der Verkehr nicht nur damit, dass die Preise unter den sonst üblichen Marktpreisen liegen; er erwartet auch, dass die entsprechenden Waren für eine gewisse Zeitspanne – angemessen erscheint ein Monat – zu diesem Preis angeboten werden. (vgl. Urteil des BGH 1. Zivilsenat, 11.12.2003, I ZR 50/01)
Risiko einer Abmahnung: Mit dem Begriff „Dauertiefpreis“ sollte sehr vorsichtig, unter Einhaltung der oben dargestellten Grundsätze, umgegangen werden.
Wirbt ein Einzelhändler pauschal mit dem Begriff "Discount-Geschäft" oder "Discount-Preise", so wird in der Regel erwartet, dass alle Preise des Sortiments erheblich niedriger liegen als im konkurrierenden Einzelhandel. Werden bei einer solchen Werbung, von vorübergehenden Ausnahmefällen abgesehen, teilweise höhere oder gleiche Preise wie in konkurrierenden Einzelhandelsgeschäften gefordert, so wird die Irreführungsgefahr in der Regel nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Gesamtpreisniveau des Discount-Geschäfts erheblich unter dem Vergleichsniveau liegt. Ein Preisniveau, bei dem allgemein höhere oder nur leicht niedrigere Preise geboten werden, ist jedenfalls mit einer pauschalen Discount-Werbung unvereinbar.
Risiko einer Abmahnung: Mit dem Begriff „Discountpreis“ sollte sehr vorsichtig, unter Einhaltung der oben dargestellten Grundsätze, umgegangen werden.