Unter einem Einkaufspreis (oder auch „Fabrikpreis“) ist der nackte Warenpreis zu verstehen – ohne Beschaffungskosten wie etwa Versicherung, Fracht, Verpackung, Zoll oder etwa auch Verwaltungskosten. Für den Fall, dass ein Händler mit dem „Einkaufspreis“ wirbt, hat er dem Verbraucher exakt denselben Preis zu berechnen, zu dem er selber die Ware von dem Hersteller bezogen hat. Um Gewinnerzielung kann und darf es hierbei also nicht gehen, da ansonsten die Werbung mit dem Begriff „Einkaufspreis“ (bzw. Fabrikpreis) unlauter wäre.
Ein wenig Rechtsprechung: Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher verbindet mit dem Wort "Fabrikverkauf" nur die Vorstellung, dass er unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels preisgünstig Waren erwerben kann (vgl. OLG Nürnberg, 14. August 2001, 3 U 776/01, MDR 2002, 286 - factory outlet; OLG Hamburg GRUR 2001, 42 - Designer Outlet), nicht aber, dass er zu Preisen kaufen kann, die auch Wiederverkäufer zu zahlen haben. (Urteil des OLG München, 25.09.2003, Az. 29 U 2317/03)
Risiko einer Abmahnung: Die Angabe „Einkaufspreis“ (oder auch „Fabrikpreis“) wäre dann i.S.d. § 5 UWG irreführend, wenn entgegen der Verkehrserwartung in die Abgabepreise des Herstellers die Gewinnspanne des Händlers eingerechnet wird (BGH GRUR 05, 442, 443). Solange dies nicht geschieht, kann mit der Angabe „Einkaufspreis“ (bzw. „Fabrikpreis“) unbesorgt geworben werden.