Richtig werben mit Preisangaben (Teil 1)

25. Februar 2009, 4:11 Uhr |

Gerade im umkämpften IT-Markt sind attraktive Preise eines der wichtigsten Mittel zur Kundengewinnung. Doch Vorsicht: Mit vielen Schlagwörtern wie »Billigpreis« und »Jubiläumspreis« landet man schnell in der Abmahnfalle. Wir sagen Ihnen, wie Sie mit Preisangaben rechtkonform werben.

»Ab-Preis«

Viele Händler sind sich unsicher, auf welche Art und Weise sie ihre Warenpreise bewerben dürfen. Ist es etwa bei der Eröffnung eines neuen Online-Shops zulässig, »Eröffnungspreise« anzubieten? Darf man so einfach mit »Billigpreisen« werben? Wie sieht es mit dem Begriff »Ladenpreis« aus? Wir zeihen Ihnen die wichtigsten Preiswerbungsschlagwörter– samt einer Einschätzung des jeweiligen Abmahnrisikos.

»Ab-Preis«

Bewirbt ein Unternehmen seine Produkte blickfangmäßig herausgestellt unter Hinweis auf bestimmte Leistungsmerkmale mit einem "ab"-Preis, dann muss das angepriesene Leistungsangebot jedenfalls dem Grunde nach auch mit diesen Leistungsmerkmalen bereits zu dem angegebenen Mindestpreis (und nicht erst in höheren Preisvarianten) zu erhalten sein. Andernfalls stellt sich die Werbung als irreführend da. (vgl. Urteil des Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 26.04.2006, 5 U 56/05).

Achtung: Nach Ansicht des VG Freiburg (Urteil v. 24.11.2004, Az. 2 K 384/04) ist jedoch die Angabe des Grundpreises als "Ab-Preis" in der Werbung prinzipiell rechtswidrig. So spräche bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV dagegen, insoweit die Werbung mit „Ab-Preisen“ für zulässig zu halten. Denn darin sei von der Angabe des Grundpreises bzw. von dem Preis je Mengeneinheit die Rede. Wenn mehrere Waren desselben Herstellers und derselben Produktfamilie mit unterschiedlichen Packungsgrößen zu einem identischen Endpreis angeboten werden, ergebe sich für jede einzelne Ware ein anderer Grundpreis. Durch die Verwendung des „Ab-Preis“ werde jedoch nur die untere Grenze, also den für die größte Packungsgröße geltenden Grundpreis, angegeben- insoweit könne in Bezug auf die Verpackungen mit kleinerem Inhalt nicht mehr von einer Angabe des Grundpreises gesprochen werden. Auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV) sei es kaum zu vereinbaren, wenn für bestimmte Produktgruppen nur jeweils der niedrigste Grundpreis angegeben wird.

Risiko einer Abmahnung: Sollten „Ab-Preise“ im Zusammenhang mit Grundpreisen (vgl. die PAngV) erfolgen, ist das Risiko einer Abmahnung relativ hoch. Ansonsten sind „Ab-Preise“ jedoch gut beherrschbar und damit auch einsetzbar – solange der jeweilige „Ab-Preis“ auch tatsächlich dem angepriesenen Leistungsspektrum entspricht.


  1. Richtig werben mit Preisangaben (Teil 1)
  2. »Abholpreis«
  3. »Billigpreis« und »Bruttopreis inkl. Mwst«
  4. »Dauertiefpreis« und »Discountpreis«
  5. »Einführungspreis«
  6. »Einkaufspreis, Fabrikpreis«
  7. »Einstandspreis« und »Eröffnungspreis«

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