Zulässig ist es für neu auf dem Markt erschienene Produkte mit einem gegenüber dem späteren Preis herabgesetzten Einführungspreis zu werben. Dieser muss natürlich zeitlich begrenzt sein und gilt übrigens auch für neu in das Sortiment aufgenommene Ware (vgl. BGH GRUR 66, 214) oder nachhaltig verbesserte Produkte. Wie lange ein Einführungspreis zulässig ist, ist wiederum Sache des Einzelfalls und richtet sich vornehmlich nach der Art der Ware, etwa nach deren Wert und Lebensdauer.
So entschied etwa das KG Berlin mit Urteil vom 25.05.1982 (Az. 5 U 1319/82), dass es weder täuschend noch sonst wettbewerbsrechtlich unlauter sei, wenn für eine Haushaltsnähmaschine zu einem Preis von rund 1.000 Euro etwa sechs Monate lang mit einem "Einführungspreis" geworben wird und wenn kein Zeitpunkt genannt wird, bis zu dem der Einführungspreis gelten soll.
Bei der Gegenüberstellung eigener Preise für gleiche Artikel ist es zulässig, dass einem früheren höheren Preis ein herabgesetzter neuer Preis gegenübergestellt wird. Diese Werbemethode ist grundsätzlich als wettbewerbsrechtlich unbedenklich bezeichnet worden, soweit dabei die Grundsätze der Wahrheit und Rechtsklarheit nicht verletzt werden
Jedoch: Unzulässig wird die Werbung mit einem „Einführungspreis“ dann, wenn ohne weitere zeitliche Begrenzung dem Einführungspreis ein bezifferter höherer „späterer“ Preis (Preis nach Auslaufen der unbestimmten Einführungsphase) gegenübergestellt wird. Grund: Hier wird lediglich die hohe Werbekraft der Aktion ausgenutzt, wobei der Verbraucher nicht darüber aufgeklärt wird, ob und ab wann der spätere Preis tatsächlich einmal in Kraft treten soll.
Risiko einer Abmahnung: Eine Preiswerbung, bei der ein "Einführungspreis" ohne bestimmte zeitliche Begrenzung einem höheren "späteren Preis" gegenübergestellt wird, verstößt in der Regel gegen § 1 UWG.