Rechtliches zum Versand von Newslettern

Werben erlaubt, Spammen verboten

16. September 2010, 14:34 Uhr |
Auch wer mit dem Bezug von Newslettern einverstanden ist, darf nicht ungefragt zugespammt werden

Oft ist es nur eine einzige übersehene Checkbox, die Kunden von Onlineshops zu Beziehern einer ganzen Welle von Werbe-Mails macht. Doch stellt das Einverständnis des Kunden keine Blanko-Vollmacht dar und müssen Händler deshalb darauf achten, beim Newsletter-Versand nicht in Abmahngefahr zu geraten.

Der Versand von Newslettern via E-Mail bereitet immer wieder rechtliche Probleme. Oft geht es um die Frage, wann eine wirksame Einwilligung vorliegt. Aber das Gesetz kennt auch eine Ausnahme: E-Mail-Werbung darf unter bestimmten Voraussetzungen an Bestandskunden geschickt werden. Diese Kriterien hat das Thüringer OLG nun konkretisiert. In der Gerichtsentscheidung (Urteil v. 21.04.2010, Az: 2 U 88/10) ging es um die Frage, wann ein Newsletter an einen Verbraucher unter die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 UWG fällt. Darin heißt es, dass Werbung auch ohne dem Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung per e-Mail verschickt werden darf, wenn:

»1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.«

In dem Fall des OLG Thüringen eröffnete ein Kunde bei einer Bestellung von Holzkitt ein Kundenkonto, wobei folgende Klausel mit einem Haken vorangekreuzt vorhanden war: »Mit der Verarbeitung und Speicherung meiner Daten zum Zwecke des Newsletters bin ich einverstanden. Meine E-Mail-Adresse wird nicht an andere Unternehmen weitergegeben. Mir ist bekannt, dass ich die Einwilligung jederzeit und ohne Kosten widerrufen kann.« Anschließend erhielt der Kunde zwei Newsletter des beklagten Händlers. In diesem machte der Händler Werbung für Macheten, Laubsauger, Energiesparlampen, Regenbekleidung und Einkochautomaten. Ein Kunde, der sich durch die E-Mail-Werbung belästigte, klagte gegen den Händler und unterlag in erster Instanz: Das Landgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, da es das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 7 Abs. 3 UWG bejahte.


  1. Werben erlaubt, Spammen verboten
  2. »Ein passives Nichterklären ist keine Willenserklärung«
  3. Wichtiger Hinweis auf Abmeldemöglichkeit

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