Rechtliches zum Versand von Newslettern

Werben erlaubt, Spammen verboten

16. September 2010, 14:34 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 2

Wichtiger Hinweis auf Abmeldemöglichkeit

Die Richter waren außerdem der Meinung, dass der Händler nicht wie verlangt auf die Abmeldemöglichkeit hingewiesen habe: So habe die Verfügungsbeklagte nicht, wie § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG dies gebietet, bei der Erhebung der E-Mail-Adresse eindeutig darauf hingewiesen, dass bei einem Widerspruch gegen die weitere Verwendung der E-Mail-Adresse Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstünden. Bei der Erhebung der E-Mail-Adresse im Rahmen der Eröffnung des Kundenkontos werde vielmehr lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Einwilligung jederzeit ohne Kosten widerrufen werden könne. »Dies genügt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht«, urteilt das Gericht, »auch innerhalb der Newsletter selbst ist ein solcher Hinweis nicht enthalten, vielmehr findet sich auch dort nur der Hinweis, dass der Newsletter abbestellt werden kann.«

Fazit

Wenn Sie Newsletter an Bestandskunden verschicken ohne dabei eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden zu haben, müssen Sie die im Newsletter beworbenen Produkte immer auf die Ähnlichkeit mit den von dem jeweiligen Kunden bestellten Produkten überprüfen. Das hat zur Folge, dass Sie keinen Standard-Newsletter an alle Bestandskunden schicken können, da jeder etwas anderes bestellt haben wird. Vielmehr müssen diese Newsletter wohl individualisiert werden. Die rechtssichere Variante ist hier das Einholen einer Einwilligung zum Newsletter-Versand.

Der Autor: Martin Rätze ist und Mitarbeiter der Zertifizierungs- und der Rechtsabteilung von Trusted Shops.

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  1. Werben erlaubt, Spammen verboten
  2. »Ein passives Nichterklären ist keine Willenserklärung«
  3. Wichtiger Hinweis auf Abmeldemöglichkeit

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