Websites ohne Datenschutzerklärung können abgemahnt werden. Das hat das OLG Hamburg bereits 2013 entschieden. Viele Betreiber von Websites wissen das jedoch bis heute nicht.
Das OLG Hamburg hat bereits am 27. Juni 2013 entschieden, dass fehlende Datenschutzerklärungen auf Websites abgemahnt werden können. Betroffen von diesem Urteil sind nicht nur die Betreiber von Webshops, sondern tatsächlich alle Betreiber einer Website. Auch mehr als drei Jahre nach dem Urteilsspruch ist allerdings auch vielen Websites noch immer keine Datenschutzerklärung zu finden. Darauf weist Thomas Ströbele hin, Geschäftsführer beim Systemhaus yourIT aus Hechingen, in seinem Datenschutz-Blog hin.
Laut dem Urteil des OLG Hamburg vom 27.06.2013 Az. 3 U 26/12 ist eine Datenschutzerklärung Pflicht. Während die Impressums-Pflicht nach § 5 TMG (Telemediengesetz) heute fasst Jedermann ein Begriff ist, wissen deutlich weniger Menschen, dass nahezu alle Webseiten zusätzlich eine rechtskonforme Datenschutzerklärung im Sinne von § 13 TMG enthalten müssen:
§ 13 regelt die »Pflichten des Diensteanbieters« und besagt folgendes:
(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.«