Urteil des OLG Hamburg

Websites ohne Datenschutzerklärung werden zur Abmahnfalle

22. Dezember 2016, 7:17 Uhr | Ulrike Garlet

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Vom Papiertiger zur Abmahnfalle

Thomas Ströbele, Geschäftsführer von yourIT
Thomas Ströbele, Geschäftsführer von yourIT
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Thomas Ströbele weist in seinem Blog darauf hin, dass Datenschutzverstöße in der Vergangenheit allerdings nicht konkret abmahnbar waren. Für die bisherige Nichtbeachtung der Datenschutzerklärungs-Pflicht gibt es einen Grund: Verstöße gegen § 13 TMG wegen fehlender Datenschutzerklärungen wurden bis zu dem Urteil aus dem Jahr 2013 nicht als abmahnbare Wettbewerbsverletzungen eingeordnet. Verantwortlich dafür war, dass die Rechtsprechung bis dato einen Wettbewerbsbezug von § 13 TMG ablehnte. Somit konnte nicht nach UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) abgemahnt werden. Dadurch verkam die Pflicht zur Einbindung einer Datenschutzerklärung zum berühmten »zahnlosen Papiertiger«.

Nun allerdings sind fehlende und unvollständige Datenschutzerklärungen auch in der Praxis abmahnfähig. Das OLG Hamburg urteilte, dass § 13 Abs. 1 TMG sehr wohl eine Marktverhaltensregel darstellt. Dies hat zur Folge, dass fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärungen nun einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Dazu der maßgebliche Teil der Urteilsbegründung zu § 13 TMG:
»Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm (a.A. KG GRUR-RR 2012, 19). Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2). Die Regelungen der Richtlinie dienen deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln (Erwägungsgrund 8). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts (a.a.O.) handelt es sich deshalb bei dem Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Missachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift. Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn 11.35c zu § 4 UWG). Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen (vgl. auch Köhler, a.a.O., Rn. 11.35d).«


  1. Websites ohne Datenschutzerklärung werden zur Abmahnfalle
  2. Vom Papiertiger zur Abmahnfalle
  3. Neues Gesetz
  4. Einfacher Schutz gegen Abmahnungen

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