Soweit muss es allerdings nicht kommen. Wer Betreiber einer Website ist, sollte sich schnellstmöglich vergewissern, ob sein Webauftritt über eine rechtskonforme, vollständige und fehlerfreie Datenschutzerklärung verfügt, rät Ströbele. Diese sollte den tatsächlichen Umgang mit personenbezogenen Daten beschreiben.
Gibt es bislang keine Datenschutzerklärung, besteht jederzeit das Risiko, dass Mitbewerber oder Verbände den Betreiber auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch nehmen. Wer bereits eine Datenschutzerklärung auf seiner Internetpräsenz veröffentlicht hat, sollte prüfen, ob diese vollständig und rechtskonform ist. Um eine passende Datenschutzerklärungen zu erstellen, gibt es die Möglichkeit, auf einen Generator zurückzugreifen, etwa auf das kostenlose Angebot des Rechtsanwalts Thomas Schwenke. Kostenlose Muster-Datenschutzerklärungen aus dem Internet seien dagegen eher mit Vorsicht zu genießen, warnt Ströbele. Die Aufsichtsbehörden stünden »Instant-Datenschutzerklärungen« aus dem Editor eher skeptisch gegenüber. Zumindest Unternehmer sollten das Gespräch mit einem Datenschutz-Berater dem kostenlosen Muster vorziehen.
Thomas Ströbele rät zudem, das Thema Datenschutz auch für Marketing und Werbung zu nutzen. Zumindest solange Mitbewerber in Sachen Datenschutz noch nicht aktiv geworden sind, lasse sich das eigene Engagement in Sachen Datenschutz als Marketinginstrument einsetzen.