Im Jahr 2015 wurde das Urteil vom Landgericht Köln bestätigt. Dieses sieht im Fehlen einer Datenschutzerklärung ebenfalls einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß (LG Köln, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 33 O 230/15).
Die Regelung gilt dabei nicht nur für Webshops. Alle Webseiten-Betreiber sind betroffen, warnt Ströbele in seinem Blog. Wer eine Webseite betreibt, auf der personenbezogene Daten verarbeitet werden, der muss dort über eine sofort auffindbare richtige und vollständige Datenschutzerklärung verfügen. Eine fehlende, falsche oder unvollständige Datenschutzerklärung kann somit ab sofort abgemahnt werden. Früher oder später dürfte das auch in der Praxis vorkommen.
Seit diesem Jahr gibt es eine weitere gesetzliche Neuregelung, die eine Welle an Abmahnungen nach sich ziehen könnte. Im Februar 2016 ist das »Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts« in Kraft getreten. Dadurch muss jetzt nicht mehr der Betroffene selbst aktiv werden. Nun können auch Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbände Verstöße im Datenschutz abmahnen - auch fehlende, falsche oder unvollständige Datenschutzerklärungen. Wenn sich das erstmal herumgesprochen hat, ist mit einer regelrechten Abmahnwelle zu rechnen, warnt Ströbele.