Zwei mal 2800 MHz sind nicht 5600MHz
Das KG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung die Werbung »Zwei CPU-Kerne 2x2800 MHz = 5600 MHz« als objektiv unwahr (und irreführend) bewertet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Käuferkreise nicht auf die Angabe »5600 MHz« hereinfallen würden.

- Zwei mal 2800 MHz sind nicht 5600MHz
- Auch Laien müssen das Angebot verstehen
- Fazit
Dem Urteil des KG Berlin (Az. 5 U 175/07, Urteil vom 18.07.08) lag folgende Kopfzeile eines Ebay-Angebots zu Grunde: »Intel Pentium 820 Dual Core 5600 MHz, ASROCK(ASUS)4Core«. In der Produktbeschreibung wurde zudem ausgeführt, dass es sich bei dem Angebot um »2 CPU-Kerne 2x2800 MHz=5600 MHz, AGP und PCI-Express« handele, sowie eineTachometers neben der Zeile »5600 MHz« abgebildet.
Das Gericht stellte (ohne weitere Begründung) klar, dass es bereits naturgesetzlich falsch sei, die Frequenz zweier Kerne von je 2800 MHz zu einer »Gesamt-«Geschwindigkeit von 5600 MHz »addieren zu wollen«. Zudem müsse auch von einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise ausgegangen werden. So seien objektiv unwahre Angaben in einer Werbung regelmäßig gemäß §§ 3,5 UWG wegen Irreführung als wettbewerbsrechtlich unlauter zu beurteilen , es sei denn die Unrichtigkeit würde entweder von den angesprochenen Verkehrskreisen erkannt, die Werbung also trotz der Unwahrheit gleichwohl richtig verstanden oder der erzeugte Irrtum wäre wettbewerbsrechtlich irrelevant.
Beide Ausnahmen sind aber vorliegend nicht gegeben, so das KG Berlin: Denn so könne es an einer wettbewerbsrechtlichen Relevanz im vorstehenden Sinne zwar dann fehlen, wenn es den angesprochenen Verkehrskreisen letztlich nicht auf die Geschwindigkeit als solche, sondern auf die damit erzeugte Leistung (erledigte Operationen pro Zeiteinheit) ankäme und der beworbene Prozessor eine Leistung erzielen könnte, die derjenigen eines Prozessors mit einer Geschwindigkeit von 5600 MHz entspräche. Dies habe jedoch die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Selbst wenn man annehmen würde, dass ausschließlich Computerkomponentenkäufer zum maßgeblichen Verkehrskreis gehören, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese die objektive Unwahrheit der Werbung zwangsläufig erkennen.