Als zulässig befanden die Richter hingegen eine Haftungsklausel in den Geschäftsbedingungen der Anbieter. Danach müssen Kunden bis zur Handy-Verlustanzeige auch die Preise zu zahlen, die durch eine unbefugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind. Nach Auffassung des Gerichts muss der Kunde selbst beim Gebrauch seines Mobiltelefons die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit Unbefugte keinen Zugriff auf Mobilfunk-Dienstleistungen erhalten. (BGH-Urteile Az.III ZR 36/10 (T-Mobile) und Az. III ZR 35/10 (Congstar).