Ein weiteres wichtiges Ziel des Entwurfs sei die Stärkung der verbraucherrechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Telekommunikation: Der Entwurf stärkt die Verbraucherrechte im Falle eines Umzugs und dem damit verbundenen Wechsel des Festnetzanschlusses. Zudem können Mobilfunkkunden künftig ihre Rufnummer unabhängig von der konkreten Vertragslaufzeit jederzeit zu einem neuen Anbieter mitnehmen.
Kostenpflichtige Warteschleifen dürfen künftig nur noch bei Ortsnetzrufnummern, herkömmlichen Mobilfunkrufnummern und entgeltfreien Rufnummern uneingeschränkt eingesetzt werden. In allen anderen Fällen, unter anderem bei allen Sonderrufnummern, dürfen Warteschleifen nur noch eingesetzt werden, wenn entweder der Anruf einem Festpreis unterliegt oder, bei zeitabhängiger Abrechnung, der Angerufene die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife trägt.
Des Weiteren muss in den beiden zuletzt genannten Fällen der Anrufer mit Beginn der Warteschleife über deren voraussichtliche Dauer informiert werden sowie darüber, ob der Anruf einem Festpreis unterliegt oder ob der Angerufene die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife trägt. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorgaben entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den gesamten Anruf.
Diese Regelungen treten ein Jahr nach Inkrafttreten der TKG-Novelle in Kraft. Bis dahin gilt eine Übergangsregelung, wonach Warteschleifen bei entgeltpflichtigen Rufnummern eingesetzt werden dürfen, wenn mindestens die ersten zwei Minuten der Verbindung für den Anrufer kostenfrei sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann außerdem die Bundesnetzagentur künftig zum Erlass einer Rechtsverordnung unter anderem im Einvernehmen mit dem Bundesverbraucherministerium ermächtigen, die Vorgaben zur Verbesserung der Transparenz und Übersichtlichkeit von Verbraucherinformationen enthält. Hierzu gehören etwa die Preistransparenz bei den Call-by-Call-Gesprächen und mobilen Datendiensten, aber auch genaue Angaben zur Mindestqualität vertraglich vereinbarter Leistungen.