Streitfall Abhörfunktion

Bundesnetzagentur geht gegen GPS-Tracker vor

20. April 2018, 9:49 Uhr | Peter Tischer

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Händler müssen bestehende Bestände vernichten

Händler kann die Bundesnetzagentur nun dazu verpflichten, Angebote mit betroffenen Modellen sofort zu löschen und bestehende Bestände zu vernichten. Zudem können Verkäufer im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens kontaktiert werden, um die Käufer der Produkte zu nennen. »Sofern Käufer von GPS-Trackern mit Abhörfunktion der Bundesnetzagentur bekannt werden, fordert sie diese auf, das Gerät zu vernichten und einen Nachweis hierüber an die BNetzA zusenden,« so Solmecke. Tatsächlich ist die Weisung der Behörde bindend, denn laut §115 des Telekommunikationsgesetzes kann sie geeignete Maßnahmen treffen, um gegen einen Verstoß gegen §90 TGK vorzugehen. »Am einfachsten ist für Nutzer in solchen Fällen, die Tracker an einer der nahegelegenen Abfallwirtschaftsstationen abzugeben. Dort kann auch der Vernichtungsnachweis ausgefüllt werden«, erklärt Solmecke.

Kommt man den Forderungen der Bundesnetzagentur nicht nach, drohen laut Rechtsanwalt Solmecke empfindliche Strafen. »Sollten sich Betroffene weigern, so können diese per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden. Dies kann im Extremfall mit einem Ordnungsgeld von bis zu 25.000 Euro durchgesetzt werden.« Da es nach §90 des Telekommunikationsgesetzes verboten ist, Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen, ist ein Verstoß darüber hinaus strafbar und kann der Staatsanwaltschaft übertragen werden. »Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe«, so Solmecke.

Einen ersten Präzedenzfall schaffte die BNetzA Anfang ­letzten Jahres mit der smarten Puppe »Cayla« (CRN berichtete). Auch das Kinderspielzeug hatte ein integriertes Mikrofon, das per App aktiviert werden konnte. Die Puppe hatte die Behörde damals zur illegalen Sendeanlage erklärt. Auch hier drohten Besitzern, die sich gegen die Aufforderung widersetzten, die Puppe zu zerstören, empfindliche Geldbußen und Vorstrafen.


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