In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes München haben sich die Richter erneut gegen eine Anwendung der Störerhaftung entschieden. Angeklagt war eine Mutter, deren Kinder sich offenbar illegal Musikalben heruntergeladen hatten.
Die neue Beurteilung möglicher Fälle von Störerhaftung durch die deutschen Gerichte wird immer deutlicher. In einem aktuellen Fall vor dem Amtsgericht München (Az. 264 C 23409/13) hatte eine Kanzlei eine Frau abgemahnt, über deren Internetanschluss zwei Musikalben des Künstlers John Mayer von illegalen Tauschbörsen heruntergeladen worden waren. Nachdem die Frau die Abmahnkosten und den Schadenersatz nicht bezahlen wollte, verklagten die Anwälte sie. Die Mutter von zwei minderjährigen Kindern konnte vor Gericht glaubhaft versichern, dass sie zum Tatzeitpunkt nicht zuhause gewesen war, wodurch das Gericht eine Störerhaftung ausschloss. Da sie zudem ihre Kinder vorher bereits belehrt hatte, keine illegalen Downloads zu nutzen, sah das Gericht auch die zunächst gegen sie als Anschlussinhaberin sprechende Vermutung der Verantwortlichkeit als widerlegt an. Somit wies das Amtsgericht die Klage zurück und entschied, dass die Mutter die Kosten aus der Abmahnung nicht zu bezahlen braucht.
»Diese Gerichtsentscheidung ist vor dem Hintergrund der Morpheus-Entscheidung des BGH (Urteil vom 15.11.2012 – Az. I ZR 74/12) zu begrüßen.«, freut sich Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WBS Law über diese Entscheidung, die erneut zeige, dass seit der genannten BHG-Entscheidung ein Umdenken bei den deutschen Gerichten stattgefunden habe. »Aus dieser ergibt sich, dass die Anforderungen an die Eltern nicht zu hoch gesteckt werden dürfen. Sie brauchen bei einer hinreichenden Belehrung normalerweise nicht ihren Kindern hinter zu spionieren. Darüber hinaus müssen Eltern nicht einen ihrer Kinder als Täter überführen.«, erklärt Solmecke die daraus resultierenden Grundlagen der elterlichen Verantwortung bezüglich ihres Internetzugangs und möglicher Konsequenzen aus der Störerhaftung.
In folgendem Video erklärt Solmecke den aktuellen Stand zur Verantwortlichkeit für offene WLAN-Netze: