Mit einem Bein im Knast: unzulässige Bespitzelung von Mitarbeitern

26. August 2010, 14:41 Uhr | Ralf Ladner

Fortsetzung des Artikels von Teil 3

Weitestgehende Unzulässigkeit

Allerdings sind diese praktizierten Vorgehensweisen in weitem Umfang verboten oder nur unter Einhaltung strikter Einschränkungen und Vorgehensweisen zulässig. So ist der Aufbau einer Verhaltens- und Leistungskontrolle der Belegschaft durch Überwachungsmaßnahmen generell unzulässig. Eine generelle Videoüberwachung ist zumeist ebenfalls verboten. Sofern sie zulässig ist, ist dies grundsätzlich auf bestimmte räumliche Bereiche und offene Vorgehensweisen beschränkt.

Auch die gezielte Bespitzelung einzelner Arbeitnehmer durch Zugriff auf dessen Daten ist stets problematisch. Sie setzt eine umfassende Abwägung aller Umstände und insbesondere die angemessene Berücksichtigung aller berechtigten Interessen des Arbeitnehmers und seiner einschlägigen Grundrechte voraus. Darüber hinaus ist weitestgehend die Einschaltung des Betriebs- beziehungsweise Personalrates und des Datenschutzbeauftragten erforderlich. Zusätzliche Überwachungssperren entstehen bei der Zulassung oder auch nur Tolerierung der privaten Internetnutzung durch die Mitarbeiter. Schließlich ist der Zugriff auf als privat erkannte Dateien von Mitarbeiter nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zulässig.


  1. Mit einem Bein im Knast: unzulässige Bespitzelung von Mitarbeitern
  2. Durchsichtige Belegschaft
  3. Bespitzelung einer Zielperson
  4. Weitestgehende Unzulässigkeit
  5. Persönliche Verantwortlichkeit

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