Mit einem Bein im Knast: unzulässige Bespitzelung von Mitarbeitern

26. August 2010, 14:41 Uhr | Ralf Ladner

Fortsetzung des Artikels von Teil 4

Persönliche Verantwortlichkeit

Die Nichteinhaltung der rechtlichen Vorgaben führt dabei nicht nur zu erheblichen Problemen für das Unternehmen und zu massiven Schwierigkeiten bei der Verwertung des so gewonnenen Materials. Vielmehr entstehen weitere massive Probleme auch direkt für die konkret Handelnden und die für diese Bereiche verantwortlichen Personen.

Zum Teil stellen die Verstöße ihrerseits eigene Ordnungswidrigkeiten dar, zum Teil erfüllen sie aber auch Straftatbestände des allgemeinen Strafrechts, des IT-Strafrechts, des Telekommunikationsstrafrechts und des Datenschutzstrafrechts. Folge dieser Strafbarkeit ist dabei in der Regel auch die persönliche uneingeschränkte Haftung.

Die Strafbarkeit erfasst fast durchweg die persönlich Handelnden. Dabei ist es egal, ob der Handelnde (etwa der IT-Administrator) die Strafbarkeit kennt. Auch wird er sich nicht darauf zurückziehen können, sein Arbeitgeber habe ihn angewiesen. Dies führt nur zu einer Strafmilderung. Außerdem erinnert sich bei späteren Ermittlungen erfahrungsgemäß kein Vorgesetzter mehr an derartige Weisungen; vielmehr soll dann der IT-Administrator etwas falsch verstanden haben. Zum Teil geht dann sogar das eigene Unternehmen gegen den IT-Administrator wegen dessen rechtswidrigen Verhaltens vor.

Die Strafbarkeit trifft daneben aber auch alle für diesen Bereich zuständigen Personen auf bis hin zur Leitungsspitze. Bereits die ungenaue Ausgestaltung der Überwachungsmechanismen und die fehlende Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit führen bei einem Verstoß zugleich auch zur eigenständigen Ordnungswidrigkeit aller zuständigen Führungspersonen auf allen Ebenen. Das Geschehenlassen von Straftaten oder gar deren Unterstützung führt darüber hinaus sogar zur Strafbarkeit des Führungspersonals. Die Führungsebene sollte daher in ihrem eigenen Interesse für die Unterbindung einer unzulässigen Mitarbeiterbespitzelung sorgen.

Teil 2: "In welchen Fällen darf ich meine Mitarbeiter bespitzeln und was gilt es zu beachten" -- demnächst in ihrer funkschau.


  1. Mit einem Bein im Knast: unzulässige Bespitzelung von Mitarbeitern
  2. Durchsichtige Belegschaft
  3. Bespitzelung einer Zielperson
  4. Weitestgehende Unzulässigkeit
  5. Persönliche Verantwortlichkeit

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