Cloud-Computing

Raus aus der Wolke

30. November 2012, 14:54 Uhr | Markus Dietrich, Business-Solution-Consultant bei Interoute Germany

Fortsetzung des Artikels von Teil 6

Die Vertragsgestaltung – Tipps vom Rechtsexperten

Birgit Harbauer, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Birgit Harbauer, Fachanwältin für Arbeitsrecht, erklärt, welche Fragen sich Kunden stellen sollten, damit Lock-In-Effekte bei der Vertragsgestaltung vermieden werden können.

WESHALB kann oder soll der Vertrag enden?

Der Vertrag kann automatisch durch Zeitablauf oder durch ordentliche beziehungsweise außerordentliche Kündigung enden. Denken Sie auch an die Vereinbarung von genau definierten Kündigungsgründen, etwa bei wiederholter Verletzung der vereinbarten SLA innerhalb eines bestimmten Zeitraums, bei einer Cloudverlagerung ins Nicht-EU-Ausland oder auch nur in ein anderes, weniger sicheres Rechenzentrum oder aber wenn sich beim Cloud-Service-Provider wesentliche Änderungen ergeben, wie es etwa bei einer Fusion mit ungewollten Partnern der Fall wäre oder bei einer Insolvenz des Auftraggebers.

WAS ist herauszugeben?

Die Herausgabe der Daten ist wichtig. Aber vergessen Sie keinesfalls die unwiederbringliche Löschung der Daten. Dies dient nicht nur dem Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, sondern bei personenbezogenen Daten ist die Löschung gesetzlich erforderlich (siehe § 11 Absatz 2, Seite 2, Nummer 10, Bundesdatenschutzgesetz).

WER ist dafür zuständig?

Definieren Sie, je nach Projektgröße, eine Exit-Responsibility-Matrix. Wer ist verantwortlich für die (Re-)Migration der Daten, wer hat welche Unterstützungsleistung beizustellen?

WIE sind die Daten herauszugeben?

Vereinbaren Sie nach Möglichkeit und Datenvolumen nicht nur den Übertragungsweg, sondern auch das Datenformat. Die Daten sind zudem unter Beibehaltung aller Relationen zu migrieren. Was soll passieren, wenn die Daten beziehungsweise das Datenformat nicht portabel sind? Gegebenenfalls muss hier externe Unterstützung geholt werden.

WOHIN sind die Daten zu migrieren?

Nur zum Auftraggeber oder direkt an den noch zu bestimmenden nächsten Cloud-Service-Provider? Der Auftraggeber sollte hier das Wahlrecht haben.

WIEVIEL kostet das?

Welche Exit-Leistungen sind inklusive? Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? Legen Sie bereits Vergütungssätze und gegebenenfalls ein Manntage-Kontingent fest.

Und WAS NOCH?

Als Auftraggeber sollten Sie jegliche Zurückbehaltungsrechte des Cloud-Service-Providers an Ihren Daten ausschließen – auch bei Zahlungsverzug.

Prüfen Sie als Auftraggeber unverzüglich, ob die Daten auch tatsächlich erfolgreich migriert wurden. Das beste Exit-Management ist wertlos, wenn dieser letzte Schritt unterbleibt und die Daten beim Provider zwischenzeitlich gelöscht wurden, daher:

Vereinbaren Sie, dass die Daten erst nach Ihrer schriftlichen Freigabe gelöscht werden dürfen. Achtung: Cloud-Service-Provider können ihrerseits vereinbaren, dass die Daten nach einer bestimmten Frist auch ohne Freigabe gelöscht werden dürfen und müssen.

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