Die Rechtlage für Betreiber öffentlicher WLANs in Deutschland ist alles andere als gut. Die fehlende Rechtssicherheit führt dazu, dass es hierzulande zu wenige freie WLANs gibt und Deutschland im internationalen Vergleich hinterherhinkt, kritisiert jetzt der eco-Verband.
Von den rund eine Million öffentlichen WLAN-Hotspots in Deutschland sind nur 15.000 tatsächlich offene und frei zugängliche Hotspots, die Nutzer ohne Registrierung oder Identifikation für den Netzzugang verwenden können. Das zeigt eine aktuelle Erhebung des eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft. Einer der Gründe im Vergleich zu anderen Industrieländern auffallend geringe Verbreitung offener WLAN-Zugänge ist nach Einschätzung des Verbandes die Rechtunsicherheit für die Betreiber. Die weltweit nahezu einmalige Inanspruchnahme im Rahmen der sogenannten Störerhaftung halte kleinere Gewerbetreibende und Privatpersonen oft davon ab, ihren WLAN-Zugang frei zugänglich und öffentlich zur Verfügung zu stellen. Zu groß ist die Angst, für eventuelle Rechtsverletzungen Dritter zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Verband fordert jetzt den Gesetzgeber dazu auf, diesen Missstand zu beseitigen und Rechtssicherheit für die Betreiber herzustellen.
Deutschland lässt große Potenziale für mobile Kommunikation ungenutzt, ist Klaus Landefeld, eco Vorstand Infrastruktur und Netze überzeugt: »Das ist ähnlich absurd, wie wenn man vor dreißig Jahren 99 Prozent der Telefonzellen abgeschlossen und damit für die Allgemeinheit unbenutzbar gemacht hätte.« eco befürwortet die Ankündigung der Bundesregierung, die Potenziale von lokalen Funknetzen als Zugang zum Internet im öffentlichen Raum ausschöpfen zu wollen. Eine Verbesserung der Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber kann nach Einschätzung des Verbands ein wichtiges Signal für den verstärkten Einsatz von solchen Funktechnologien sein.
Nach Auffassung des eco umfasst der Anwendungsbereich des Telemediengesetzes (TMG) bereits heute auch die Bereitstellung von Internetzugängen mittels WLAN-Funktechnologie. Zur Förderung der Verbreitung öffentlich zugänglicher WLANs sollte der Gesetzgeber daher auf Bundesebene klarstellen, dass Betreiber von WLANs als Diensteanbieter im Sinne des TMG anzusehen sind und einer Haftungsprivilegierung unterliegen. Neben einer gesetzgeberischen Klarstellung des Anwendungsbereichs des § 8 TMG sollte der Gesetzgeber weiteren Handlungsbedarf bei der Einbeziehung von Unterlassungsansprüchen und im Hinblick auf die Vermeidung der Störerhaftung in Erwägung ziehen.
Der Verband warnt jedoch vor unnötigen und unbedachte gesetzgeberischen Eingriffen, die das etablierte Haftungsgefüge des TMG aus dem Gleichgewicht bringen könnten. Es besteht die Gefahr, dass ein kleiner Gewinn an Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber einen großen Verlust an Rechtssicherheit für sämtliche Internetdienstanbieter zur Folge hat. Daher sollten Änderungen in diesem für die Internetwirtschaft so sensiblen Bereich, nur mit Bedacht, Umsicht und einer umfassenden Rechtsfolgenabschätzung vorgenommen werden, heißt es.