Analyse eines Downloads Office 2019 Pro Plus

Geiz ist nicht geil, sondern gefährlich

23. September 2019, 14:01 Uhr | Stephanie Jarnig

Fortsetzung des Artikels von Teil 3

Geschäftsmodell Inkassoschreiben

Microsoft Windows 10, selbst Office 2019 oder andere Anwendungen billiger als ein Bier im Restaurant? Ja, man findet immer wieder solche Angebote vor allem über die Marketplaces von Amazon, Rakuten oder auch Ebay. Dass Geiz in solchen Fällen nicht geil ist, zeigt ein aktueller Fall, den Anwalt Carsten Herrle auf Anwalt24.de beschreibt.

Ein Kunde hat über Amazon Software bei der Firma JP Trading Enterprises UG erworben und bezahlt. 3,75 Euro wurden ihm belastet, wenig später aber wieder gutgeschrieben. Wer die Gutschrift veranlasst hat, ist unklar. Jedenfalls gehört die Nummer mit der Gutschrift zwingend zum Geschäftsmodell des Anbie-
ters. Wer Software für 3,75 Euro verkauft, dem muss man unterstellen, keine Gewinnerzielungsabsicht durch den Handel mit Produkten auf dem Amazon Marketplace zu haben. Und so ist es auch.

Einige Wochen später nämlich erhält der Kunde der JP Trading Enterprises UG nämlich ein Inkassoschreiben der Juslegal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Hauptsitz Vaterstetten, berichtet Carsten Herrle. Darin heißt es: »Gegenstand meiner Beauftragung ist eine Forderung aus einem Kaufvertrag. Der Vertrag wurde über das lnternet-Handelshaus www.amazon.de geschlossen und betrifft eine Warenlieferung in Form von Software. Sie schulden diese Forderung in Höhe von 3,75 EUR seitdem 24.04.2019. Die genaue Zusammensetzung der Forderung unserer Mandantschaft entnehmen Sie bitte der folgenden Aufstellung. Trotz Bemühungen unserer Mandantschaft wurde die Rechnung bislang nicht beglichen. lch verweise auf das Schreiben unserer Mandantschaft vom 29. April 2019. Sie befinden sich im Verzug. Damit haben Sie nunmehr auch die Verzugskosten in Form unserer Rechtsanwaltsvergütung zu tragen.«

Satte 83,54 Euro soll besagter Kunde nun zahlen, der Streitwert für die 3,75 Euro teure Software setzte die Juslegal mit 300 Euro an. Ob die Forderung berechtigt ist? »Das lässt sich derzeit nicht abschließend klären«, schreibt Herrle. Er rät betroffenen Kunden, sich mit Amazon in Verbindung zu setzen oder mit
dem Verkäufer. Sollte man über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollte man sie informieren und sich eine Deckungszusage für einen gerichtlichen Streitfall geben lassen. Leichtfertig zahlen sollte man zunächst nicht. Wer freilich keine Rechtsschutzversicherung hat, wird sich einen möglichen Klageweg gut überlegen und vielleicht lieber zahlen – auch wenn sich die Faust in der Tasche ballt.

Den Abzockern dürfte das herzlich egal sein, solange sich genügend angebliche Schuldner von einem Inkassoschreiben samt Kostennote einschüchtern lassen.


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  3. »Vorsichtige« Betrüger
  4. Geschäftsmodell Inkassoschreiben

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