Fallsticke bei Lieferzeitangaben

Auf diese Formulierungen sollten Shopbetreiber verzichten

18. September 2015, 14:25 Uhr | Michaela Wurm

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Die fünf größten Abmahnfallen

Die fünf größten Abmahnfallen

1. »Versandfertig in …«
Bloße Angaben, ab welchem Zeitpunkt eine Ware verfügbar oder versandfertig ist, sind nicht ausreichend. Die Lieferzeit umfasst den Zeitraum bis zum Erhalt der Ware, sodass die Postlaufzeit des Paketes nicht ausgeklammert werden kann. Dies stellt zudem die für den Verbraucher relevante Angabe dar.

2. Lieferzeit »auf Anfrage«
Das OLG Hamm urteilte 2009, dass der Hinweis »Lieferzeit auf Anfrage« nicht ausreiche, wenn die Lieferbarkeit der Ware an sich in Frage steht (OLG Hamm, Urteil v. 17.03.2009, 4 U 167/08). Allerdings sind seit 2014 für alle angebotenen Produkte auch Lieferfristen anzugeben. Die Möglichkeit, diese beim Händler zu erfragen, genügt hier nicht.

3. »Lieferzeiten sind unverbindlich«
Klauseln, welche die genannten Lieferzeiten als unverbindlich darstellen, sollten ebenfalls vermieden werden. Die AGB-Klausel »Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde« ist unzulässig, da die Lieferzeit offen gehalten wird. Dies benachteilige den Verbraucher unangemessen (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 9.3.2005, 2-02 O 341/04 und Urteil v. 10.11.2005, 1 U 127/05).

Auch die folgende Klausel wurde als unzulässig gewertet (OLG Hamm, Urteil v. 18.09.2012, I-4 U 105/12): »Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur als annähernd vereinbart (Zirka-Fristen).« Shopbetreiber können sich damit nicht der Angabe eines Liefertermins entziehen, indem Sie behaupten, die angegebene Lieferfrist sei unverbindlich oder ein bloßer Richtwert. Der Verbraucher muss wissen, wann er mit der Lieferung der Ware rechnen kann.

4. Lieferzeiten »in der Regel«
Bereits 2009 wurde die Klausel »in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand« abgemahnt und vom OLG Bremen (Beschluss v. 08.09.2009, 2 W 55/09) als Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot für unzulässig erklärt. Das Gericht begründete dies damit, dass keine End-Frist angegeben sei und der Verbraucher daher nicht darüber im Klaren sei, wie lange er höchstens auf seine Bestellung warten muss. Auch das KG Berlin (Beschluss v. 03.04.2007, 5 W 73/07) wertete »in der Regel«-Lieferzeiten als unzulässig.

5. »Voraussichtliche« Lieferzeiten
Bei voraussichtlichen Lieferzeiten handelt es sich um eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Leistungserbringung. Da die Frist zu unbestimmt sei, wurde der Zusatz »voraussichtlich« von dem OLG Bremen (Urteil v. 05.10.2012, 2 U 49/12) als unzulässig gewertet. Durch den relativierenden Zusatz »voraussichtlich« könne der Kunde nicht zuverlässig einschätzen, wann die Voraussetzungen der Fälligkeit (und damit die Möglichkeit, den Verkäufer in Verzug zu setzen) gegeben sind.


  1. Auf diese Formulierungen sollten Shopbetreiber verzichten
  2. Die fünf größten Abmahnfallen
  3. Geheimtipp Zirka-Lieferzeiten

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