Auf die oben dargestellten Klauseln sollten Shopbetreiber besser verzichten. Anders verhält es sich allerdings mit Zirka-Lieferzeiten – zum Beispiel »Lieferzeit circa drei Tage«. Diese wurden von der Rechtsprechung ausdrücklich für zulässig gehalten, da sich die Lieferzeit hier nach dem Verständnis des Kunden hinreichend zuverlässig eingrenzen lässt (so OLG Bremen, Beschluss vom 18.05.2009 - 2 U 42/09 und Urteil v. 05.10.2012, 2 U 49/12). Die Lieferzeit sei im Wesentlichen festgelegt und von dem mitgeteilten Zeitrahmen dürfe nur in einem geringfügigen Maße abgewichen werden.
Die Zulässigkeit von Zirka-Lieferzeiten wurde übrigens auch bereits zur neuen Rechtslage bestätigt (OLG München, Beschluss v. 8.10.2014, 29 W 1935/14).
Alternativ ist es auch möglich, eine Relativierung durch Angabe einer Höchstfrist zu begrenzen, sodass der Verbraucher weiß, wann er spätestens mit der bestellten Ware rechnen kann. Auch die Angabe einer Zeitspanne wie zum Beispiel »Lieferzeit: drei bis fünf Tage« ist denkbar. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann selbstverständlich auch auf jede Relativierung der genannten Lieferzeiten verzichten.