Im zweiten Urteil ging es um einen Abbruchjäger – einen Ebay-Nutzer, der bei vielen Auktionen mitbietet, um anschließend auf Schadensersatz zu klagen, sollten diese abgebrochen werden. Dies dürfen Ebay-Verkäufer nur in Ausnahmefällen tun, etwa wenn der Artikel zwischenzeitlich gestohlen wurde oder sie sich bei der Artikelbeschreibung vertan haben. Letzteres war im vorliegenden Fall geschehen: Der Verkäufer hatte einige Artikelmerkmale seines eingestellten Motorrads falsch angegeben, beendete die Auktion und stellte das Gefährt mit den korrigierten Angaben neu ein. Ein halbes Jahr später, im Juli 2012, klagte der Abbruchjäger, der zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs der einzige Bieter gewesen war, und verlangte Schadensersatz in Höhe von 4.899 Euro – der Differenz aus dem angenommenen Wert des Motorrads von 4.900 Euro und dem Startpreis von 1 Euro.
In der ersten Instanz hatte die Klage teilweise Erfolg, doch das Berufungsgericht wies sie wegen Rechtsmissbrauchs ab. Der Nutzer habe allein im Sommer des Jahres 2011 Gebote über 215.000 Euro abgegeben und vier Mal bei abgebrochenen Auktionen unter Beantragung von Prozesskostenhilfe ein Gerichtsverfahren eingeleitet, stellte das Gericht fest. Zudem habe er in der Annahme, der Beklagte hätte das Motorrad zwischenzeitlich anderweitig veräußert, ein halbes Jahr mit der Klage gewartet.
Der BGH wies die Klage ebenfalls ab, wenn auch aus formalen Gründen. Die Firma des Vaters, hinter der sich der Nutzer mittlerweile versteckte, habe gar keine Prozessführungsbefugnis, entschied das Gericht. Es fehle an einem schutzwürdigen Interesse der Firma, die Klage für den Nutzer zu führen, so die Begründung. Damit fällte der BGH zwar kein Urteil zum Vorgehen des Bieters, doch das Gericht nutzt die Gelegenheit für eine Einschätzung. Es sei kein Fehler des Berufungsgerichts zu erkennen. Wegen der »Häufung aussagekräftiger Indizien« für Rechtsmissbrauch sei es korrekt gewesen, die Klage abzulehnen und dem Kläger keinen Schadensersatz zuzusprechen.