Urteile gegen »Abbruchjäger« und Fake-Gebote

BGH straft Ebay-Betrüger ab

25. August 2016, 15:42 Uhr | Daniel Dubsky

Zwei höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofes erschweren künftig Tricksereien auf Ebay. Wer nur mitbietet, um bei Abbruch der Auktion Schadensersatz zu verlangen, begeht Rechtsmissbrauch. Und wer auf eigene Ware bietet, um den Preis hochzutreiben, muss damit rechnen, dass er die Ware günstiger abgeben muss.

Dank zweier Urteile des Bundesgerichtshofes wird es für Betrüger auf Ebay künftig schwieriger, andere Nutzer abzuzocken. Das gilt sowohl für sogenannte »Abbruchjäger« als auch Nutzer, die »Shill Bidding« betreiben, also den Preis durch Gebote auf eigene Artikel hochtreiben. Zu dieser Maßnahme hatte im Juni 2013 ein Nutzer gegriffen, der einen »VW Golf 6« zum Startpreis von 1 Euro eingestellt hatte. Dieser wurde von einem Unbekannten geboten. Als einziger anderer Auktionsteilnehmer beteiligte sich der Kläger an der Auktion und bot 1,50 Euro. Anschließend wurde er vom PKW-Besitzer in mehreren Runden durch Eigengebote auf ein Höchstgebot von 17.000 Euro getrieben. Er bekam nur deshalb nicht den Zuschlag, weil sein letztes Gebot genauso hoch war, wie das des Verkäufers, der seines eher abgegeben hatte.

Der verhinderte Käufer verklagte den Verkäufer. Weil dieser das Fahrzeug mittlerweile anderweitig veräußert hatte und nicht mehr liefern konnte, verlangte er Schadensersatz in Höhe von 16.500 Euro – dem angenommenen Marktwert. Der Kläger war der Ansicht, dass er den Wagen für 1,50 Euro ersteigert hatte, denn dabei habe es sich schließlich um das letzte reguläre Gebot gehandelt. In der ersten Instanz war die Klage erfolgreich, doch das Berufungsgericht kassierte das Urteil. Die Begründung: Das letzte Gebot des Klägers habe bei 17.000 Euro gelegen und damit über dem Marktwert. Durch die Nichtlieferung sei ihm also kein Schaden entstanden.

Daher war nun der BGH aufgerufen und verwies auf seine bisherige Rechtsprechung, nach der bei Ebay-Auktionen der Vertragsschluss nicht nach $155 BGB geregelt ist (Versteigerung), sondern nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses in $145 ff. BGB (Angebot und Annahme). Darin heißt es, dass das mit einer Ebay-Auktion erklärte Angebot und damit auch die Schließung eines Vertrages nur »einem anderen« anzutragen ist – der Anbieter selbst kann also gar kein reguläres Angebot abgeben, auch nicht über ein zweites Benutzerkonto. Kurz: Eigengebote zählen nicht.

Das Höchstgebot stamme daher vom Kläger und betrage 1,50 Euro, urteilte der BGH. Schließlich seien alle weiteren Gebote des Klägers nur durch die nicht regulären Gebote des Verkäufers angestrengt worden und einzig darauf ausgerichtet gewesen, Höchstbietender zu bleiben oder zu werden. Dass der Wagen viel mehr Wert sei, begründe auch keine Sittenwidrigkeit, denn es mache »gerade den Reiz einer Internetauktion« aus, dass man den Auktionsgegenstand zu einem »Schnäppchenpreis« erwerben kann.


  1. BGH straft Ebay-Betrüger ab
  2. Indizien für Rechtsmissbrauch

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