Im ersten Fall (VIII ZR 83/16) hat eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts rund 600 Euro für ein auf der Internet-Plattform eBay erstandenes Mobiltelefon über Paypal zurückbekommen. Der Käufer hatte angegeben, dass das unversicherte Päckchen nicht angekommen sei. Der Verkäufer klagte vor dem Landgericht Essen mit Erfolg auf Rückzahlung des Kaufpreises. Durch die vereinbarte Versandart (Versendungskauf) ging das Risiko eines Verlustes auf den Käufer über. Da nützte ihm auch der Käuferschutz nichts.
Im zweiten Fall (VIII ZR 213/16) war ein Kunde nicht zufrieden mit einer in einem Online-Shop bestellten Metallbandsäge und erhielt den Kaufpreis von knapp 500 Euro ebenfalls über Paypal zurück. Die Klage des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung war vor dem Landgericht Saarbrücken erfolglos. Auf seine Revision hin verwies der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück.
Was prüften die Karlsruher Richter konkret?
In beiden Verfahren ging es um die Frage, ob der Verkäufer den Käufer noch auf Kaufpreiszahlung verklagen kann, wenn Paypal das bereits gezahlte Geld zurückgebucht hat. Und es ging um Grundsätzliches: Der BGH hat einen Riegel davor geschoben, dass ein Privatunternehmen sich zu einer Art Richter in Kaufrechts-Streitigkeiten erhebt, meint der auf Internetrecht und E-Commerce spezialisierte Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke. Aus Sicht des BGH bleibt der Käufer bei einem erfolgreichen Antrag auf Paypal-Käuferschutz dennoch im Vorteil: Er bekommt den Kaufpreis nach wie vor zurück. Der Verkäufer muss klagen, um an sein Geld zu kommen.