Da CC ursprünglich aus den USA stammt und sich das amerikanische und deutsche Urheberrecht stark voneinander unterscheiden, sollten deutsche Nutzer nur bereits portierte Lizenzversionen nutzen. Gleichzeitig sollte die landesspezifische Endung an die jeweilige Lizenz angehängt werden (z.B. »CC BY-NC-ND 3.0 DE«). Greift man auf nicht übersetzte oder veraltete Lizenzversionen zurück, muss der Urheber nach einer Entscheidung des OLG Köln vom Oktober 2014 den Schaden im Streitfall selbst tragen. Trotz der weitestgehend gewährleisteten Sicherheit sind CC-Lizenzen laut Solmecke »kein Freifahrtschein für sämtliche rechtliche Streitigkeiten«. Vor allem, wenn fremde Bilder verwendet werden, sind weitere Rechtsverletzungen möglich. Zudem bleiben Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen, Markenrechte und Urheberrechte fotografierter Werke von der CC-Lizenz unberührt. Es sollte immer klar sein, dass CC-Lizenzen die Verwertung und Nutzung eines Werkes regeln, nicht aber den rechtlichen Status des Werks selbst.
Trotzdem hat sich CC in den vergangenen 14 Jahren als feste Größe im Lizenzbereich etabliert. Allein die Vielzahl bereits mit CC lizenzierter Werke gibt dem Modell recht, wie auch Christian Solmecke anmerkt. »Abseits von wirtschaftlicher Gewinnmaximierung stellt Creative Commons eine starke Alternative zu herkömmlichen Lizenzsystemen dar«, so der Rechtsanwalt.