In einer aktuellen Entscheidung hebt der Bundesgerichtshof die Verjährungsfrist bei Lizenzschäden deutlich nach oben an. Zudem äußerten sich die Richter zu notwendigen Nachweisen, die der Abgemahnte erbringen muss, um eine Täterschaft zu widerlegen.
Seit Jahren existieren unterschiedliche Auffassungen darüber, ab wann die bei Filesharing-Abmahnungen geltend gemachten Ansprüche verjähren. Generell werden in Abmahnungen, bei denen den Betroffenen vorgeworfen wird, Film- oder Musikdateien illegal verbreitet und damit gegen geltendes Urheberrecht verstoßen zu haben, drei verschiedene Ansprüche geltend gemacht. Laut IT-Anwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WBS sind das der Anspruch auf Unterlassung, der Anspruch auf Aufwendungsersatz sowie der Anspruch auf Schadensersatz. Diese Ansprüche können von der abmahnenden Kanzlei unterschiedlich lange geltend gemacht werden, wie er erklärt.
Im Anspruch auf Unterlassung steckt die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Allgemein wird vor deutschen Gerichten die Auffassung vertreten, dass der Unterlassungsanspruch nach drei Jahren verjährt. Das sehen auch die Richter beim BGH so. Dabei beginnt die Verjährungsfrist nicht mit dem Tag, an dem das Lizenzvergehen begangen wird, sondern erst am Ende des Jahres, in dem der Rechteinhaber sowohl die Rechtsverletzung als auch den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers herausfindet.