Wer seinen Kunden die Kündigung von Online-Diensten per Mail verwehrt, sich selbst dieses Recht jedoch vorbehält, benachteiligt seine Vertragspartner unangemessen.
Einem Urteil des Bundesgerichtshofes zufolge kann eine sogenannte Schriftform-Klausel eine unangemesse Benachteiligung von Vertragspartnern darstellen (Az. III ZR 387/15). Im konkreten Fall ging es um eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen elitepartner.de, weil der Online-Partnervermittler in seinen AGB eine schriftliche Kündigung mit eigenhändiger Unterschrift verlangte und eine Kündigung per Mail nicht akzeptierte. Sich selbst behielt das Unternehmen dieses Recht jedoch vor.
Das Landgericht München sah einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, nach dem AGB möglichst klar, einfach und präzise dargestellt werden müssen. Das Berufungsgericht kassierte das Urteil jedoch wieder und argumentierte, es liege kein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB vor, in dem Klauselverbote aufgelistet sind.
Der BGH entschied nun, auf § 309 Nr. 13 BGB komme es gar nicht an, da die entsprechende Klausel eine unangemesse Benachteiligung § 307 Abs. 1 S. 1 BGB darstelle und daher unwirksam sei. »Bei einer derart umfassenden und bis auf die Kündigung durch den Kunden ausnahmslos digitalen Ausgestaltung der Vertragsbeziehung ist es allein sachgerecht, für die Beendigungsmöglichkeit dieselben elektronischen Möglichkeiten und Formen zuzulassen wie für die Begründung des Vertrags und seine gesamte Durchführung«, begründete das Gericht seine Entscheidung. Daher widerspreche des den schutzwürdigen Interessen des Kunden, der mit dem Anbieter eine ausschließlich digitale Kommunikation führe, ausgerechnet für die Kündigung die über die Textform hinausgehende Schriftform zu verlangen.
Wer solche Schriftform-Klauseln in seinen AGB hat, sollte diese daher prüfen, um Abmahnungen zu vermeiden. Zwar wird zum 1. Oktober dieses Jahres § 309 Nr. 13 BGB angepasst, sodass Schriftform-Klauseln in AGB für Verbraucherverträge, die nicht der notariellen Beurkundung bedürfen, generell unzulässig sind. Allerdings weist Anna-Lena Baur von der der IT-Recht Kanzlei aus München darauf hin, dass sich der BGB auf § 307 Abs. 1 S. 1 BGB bezieht und das Urteil daher auch über die Gesetzesänderung hinaus relevant bleibt. Zudem gelte für AGB von Verträgen, die vor dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden, weiter die alten Regelungen.