Microsoft erringt Erfolg gegen Gebraucht-Software

25. Mai 2009, 15:06 Uhr | Martin Fryba

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Microsoft muss bei Übertragung zustimmen

Der auf Urheberrecht spezialisierte 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt ließ dabei offen, ob COAs »neben ihrer Funktion, die Echtheit eines bestimmten Softwareprogramms zu bestätigen, zugleich eine Art Lizenzfunktion haben«. Denn selbst wenn COAs auch (Lizenz-)Rechte verkörperten, wären sie einzeln nicht ohne Zustimmung von Microsoft übertragbar. Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass sich der Verkäufer der Echtheitszertifikate nicht auf den Einwand der Erschöpfung berufen kann, da Erschöpfung nur beim Vertrieb körperlicher Werkstücke eintritt und nicht bei online zugespielten Computerprogrammen oder bei reinen Volumenlizenzverträgen.

In der Entscheidung wird die Rechtslage unter Hinweis auf das Urteil des OLG München (Az. 6 U 2759/07) vom 3. Juli 2008 als »eindeutig« bezeichnet. Das OLG München hatte letztes Jahr den Vertrieb gebrauchter Software untersagt, die ursprünglich per Download in den Verkehr gebracht worden ist.

Der vom OLG Frankfurt entschiedene Fall betrifft laut der Interpretation von Microsoft eine immer häufiger auftretende Variante der Softwarepiraterie, bei der neue oder – wie hier – gebrauchte Einzelbestandteile von Original Microsoft-Produkten einzeln »als Lizenzen« verkauft werden, obwohl diese Gegenstände beziehungsweise Dokumente keine Lizenzrechte verkörpern.


  1. Microsoft erringt Erfolg gegen Gebraucht-Software
  2. Microsoft muss bei Übertragung zustimmen
  3. Übertragungsformulare nach irischem Recht

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