Ein neues Gesetz könnte vielen Online-Händlern schon bald Probleme bereiten. Denn wer seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht rechtzeitig anpasst, dem drohen kostspielige Abmahnungen.
Am 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Bis dahin müssen Online-Händler ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Widerrufsbelehrungen und Shopsysteme entsprechend aktualisieren. Auch ein Widerrufsformular muss den Kunden dann zur Verfügung gestellt werden. »Die Umsetzung tritt unmittelbar in Kraft und sieht keine weitere Übergangsfrist vor. Online-Shops, die ihre AGB und Widerrufsbelehrungen nicht bis zum 13. Juni an die neuen Richtlinien anpassen und rechtsgültig verfassen, riskieren daher kostspielige Abmahnungen«, warnt Prof. Dr. Georg Rainer Hofmann, Leiter der Kompetenzgruppe E-Commerce im eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft.
Die dem Gesetz zugrundeliegende EU-Richtlinie sieht vor, dass Kunden bei Bestellungen im Netz umfassend und transparent über Widerrufsbedingungen, Fristen, Kosten und Ausnahmen informiert werden müssen. Dadurch sollen vor allem Käufe bei Händlern in anderen EU-Staaten einfacher und sicherer werden. Laut dem neuen Gesetz müssen Händler müssen ihren Kunden die Möglichkeit geben, Bestellungen über ein online zur Verfügung gestelltes Widerrufsformular, per E-Mail oder über eine gebührenfreie Rufnummer innerhalb von 14 Tagen rückgängig zu machen. Außerdem sollen Onlineshop-Betreiber den Kunden künftig schneller ihr Geld zurückerstatten. Nach erfolgter Rücksendung bleiben Onlinehändlern nur noch 14 statt bislang 30 Tage lang Zeit zur Rückerstattung des Kaufpreises. Auch bei kostenpflichtigen Zusatzleistungen, zu denen zum Beispiel Garantieverlängerungen oder Versicherungen zählen können, müssen Händler ihren Kunden künftig die Möglichkeit zur expliziten Auswahl geben. Wer das versäumt, hat das Nachsehen. So machen vom Online-Shop vorab gesetzte Häkchen und ähnliche Vorauswahlen etwaige Zusatzleistungen ab dem 13. Juni unwirksam.
Das neue Gesetz bringt den Online-hHndlern jedoch nicht nur Mehrarbeit durch die Umstellung ihrer Shops, sondern auch einige Vorteile und Freiheiten. Shop-Betreiber sind ab dem 13. Juni zum Beispiel nicht mehr dazu verpflichtet die Rücksendekosten zu übernehmen. Sie können diesen Service ihren Kunden aber weiterhin als freiwillige Leistung anbieten. Außerdem können dem E-Commerce-Experten zufolge bestimmte Artikel aus dem Ausnahmekatalog der EU-Richtlinie vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden – etwa verderbliche Ware oder verpackte Artikel, deren Siegel vom Kunden bereits gebrochen wurde. »Sämtliche Ausnahmen müssen in der Widerrufsbelehrung klar aufgeführt sein«, so Prof. Hofmann. Anderenfalls könne der Händler sie nicht geltend machen.