Eine besonders dreiste Facebook-Abmahnung verunsichert derzeit viele Anwender: Der Betreiber einer gewerblichen Facebook-Seite soll 1.800 Euro bezahlen, weil er in der Vorschau eines geteilten Links ein urheberrechtlich geschütztes Bild zeigt. Steht Firmen jetzt eine Flut von Abmahnungen ins Haus?
In dem konkreten Fall hatte ein Facebook-Nutzer in seiner Chronik einen Link geteilt - zusammen mit dem automatisch angebotenen Vorschau-Bild, das von einer freiberuflichen Fotografin stammt. Für dieses Bild hat die Berliner Kanzlei Pixel.Law den Seitenbetreiber abgemahnt. Gefordert wurden das sofortige Entfernen des Bildes, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz und die Erstattung der Abmahnkosten. Insgesamt sollte der Facebook-Nutzer rund 1.800 Euro zahlen. RA Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke ist nicht überrascht von der Abmahnung: »Ich vertrete schon lange die Auffassung, dass die Vorschau-Bilder auf Facebook ein großes Abmahnpotenzial beinhalten. Hintergrund ist folgender: Für eine Urheberrechtsverletzung kommt es nicht darauf an, wo ein Bild physikalisch liegt oder wer es hochgeladen hat, sondern nur, wer es in seine Seite eingebunden hat«, so Solmecke. Und bei Facebook sei es nun einmal so, dass alleine durch das Setzen eines Links Vorschaubilder auf das Facebook-Profil eingebunden würden.
Zwar sind die Abmahngebühren nach Einschätzung des Experten viel zu hoch, aber entsprechende Fälle gibt es bereits. Besonders schlimm ist es nach Ansicht des Medienrechtlers, dass auch Copyright-Verstöße aus der Vergangenheit weiterhin abgemahnt werden können. »Viele Anwender veröffentlichen ja bereits seit Jahren Links mit einer Bildervorschau. Und die Facebook-Nutzer können sogar abgemahnt werden, wenn sie bereits damit begonnen haben, die gesetzten Vorschaubilder zu löschen, denn oft genug sind alte Versionen der Seiten noch über Web-Archive nachverfolgbar«, erläutert Solmecke.
Seit bei Facebook bereits vor einem Jahr die so genannte Timeline eingeführt worden ist, sind die Vorschaubilder sogar etwas größer zu sehen. Dadurch trete noch deutlicher zu Tage, dass diese Bilder urheberrechtlich geschützt sind. »Bei ganz, ganz kleinen Bildern, die man kaum noch erkennen kann, könnte man vielleicht noch davon ausgehen, dass der Urheberrechtsschutz entfällt. Aber auf Facebook haben die Bilder doch eine echte Bildqualität - und da wird es einfach schwierig, Argumente zu finden«, sagt Solmecke. Anders ist der Sachverhalt nach Einschätzung des Anwaltes nur zu beurteilen, wenn die Homepage-Betreiber selbst einen so genannten Teilen-Knopf auf ihren Seiten anbieten: »Dann möchten sie in aller Deutlichkeit, dass ihre Web-Seite mit der vollen Funktionalität geteilt wird - dann dürfte es auch rechtmäßig sein, wenn Vorschaubilder passend zum gesetzten Link angezeigt werden«.
Wer rechtlich auf der sicheren Seite sein will, hat natürlich die Möglichkeit, die Vorschaubildfunktion einfach auszuschalten. Dann sieht die Facebook-Seite allerdings nicht mehr so schön aus. »Ich kann leider auch nicht argumentieren, dass es sich bei den Vorschaubildern um eine Funktion von Facebook handelt, denn die Gerichte sagen eindeutig: Verhelfen mir solche Funktionen dazu, Urheberrechtsverletzungen zu verüben, dann darf ich diese Funktionen eben nicht nutzen«.