Verantwortlich für das in diesem Fall sogenannte »Vorabentscheidungsersuchen« ist die Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Brüssel-I-Verordnung 1215/2012. Demnach richtet sich die örtliche Zuständigkeit für eine Klage nicht nur nach dem Wohn- oder Gesellschaftssitz der beklagten Partei, sondern auch nach dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Klar ist aber auch, dass nicht in jedem Mitgliedsstaat geklagt werden kann, in dem die Webseite abrufbar ist. Vielmehr kommen der Sitz der schädigenden Firma (Schweden), der Sitz der geschädigten Firma (Estland) oder der Ort, an dem der meiste Schaden eingetreten ist (Schweden), infrage.
Laut Auslegung des EuGH soll in solchen Fällen das Gericht zuständig sein, das am besten in der Lage ist, die Situation vor Ort zu beurteilen und Beweise zu erheben. Dieses befinde sich an dem Ort, an dem das geschädigte Unternehmen den wesentlichen Teil seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ausübe. Das gelte auch dann, wenn dieser Ort nicht identisch mit dem Sitz des Unternehmens sei.
Im aktuellen Fall befanden die Richter des EuGH, dass das estnische Unternehmen einen wesentlichen Teil seiner Geschäftstätigkeit in Schweden ausübe. Zudem sei die Sprache der schwedischen Firma Schwedisch und richte sich an schwedisches Publikum. Deshalb sei in diesem Fall auch ein schwedisches Gericht zuständig gewesen. Das Gericht in Luxemburg bestätigt mit dem Urteil seine bisherigen Entscheidungen bezüglich Zuständigkeiten in Pesönlichkeitsrechtsfragen von natürlichen Personen. Hier hatten die Richter bereits 2011 entschieden, dass die geschädigte Person die Möglichkeit haben müsse, in dem Mitgliedstaat Klage einreichen zu können, in dem der Mittelpunkt ihrer persönlichen Interessen liegt.