Oft können Online-Händler in der Eile nicht ganz abschätzen, ob bereits mit den Kunden Kaufverträge geschlossen wurden oder nicht. Daniel Huber rät in solchen Fällen, auf Nummer sicher zu gehen und die eventuell abgeschlossenen Kauverträge anfechten. Damit wird der Kaufvertrag nach Paragraph 142 Absatz 1 BGB unwirksam. Die Anfechtung gilt, wenn falsche Angaben bei Preislisten oder Typen- sowie Modellbezeichnungen gemacht wurden. Nach einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2005 gilt dies auch dann, wenn nicht nur einer Person der Fehler unterlaufen ist, sondern auch die Software fehlerhaft ist. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass der Händler zügig reagiert, um den Vertrag lösen zu können. Das Gesetz verlangt keine besondere Form der Anfechtung, damit diese gültig ist. Deshalb kann sie auch per E-Mail an den betreffenden Kunden erfolgen.
Allerdings muss der Online-Händler den Grund für die Anfechtung im Zweifelsfall beweisen können, denn nur wenn tatsächlich ein Irrtum vorliegt, ist die Anfechtung rechtskräftig. Haben Online-Händler einen Artikel lediglich zu günstig verkauft und ärgern sich im Nachhinein über verpasste Margen, kann der Verkauf selbstverständlich nicht rechtskräftig angefochten werden.
Theoretisch müsste der Online-Händler bei einer Anfechtung des Vertrages noch Schadensersatz leisten, allerdings ist dieser Fall bei falschen Preisangaben im Internet laut Daniel Huber sehr unwahrscheinlich. Denn für den Käufer ist trotz des Ärgernisses über das verpasste Schnäppchen meist kein Schaden entstanden. Zudem müsste er diesen Schaden vor Gericht beweisen können, um eventuelle Forderungen geltend zu machen.