Novelle des Elektro- und Elektrogerätegesetzes in Kraft

ElektroG: Neue Pflichten für ITK-Händler

9. November 2015, 12:05 Uhr | Michaela Wurm

Fortsetzung des Artikels von Teil 2

Rücknahme mit Besonderheiten

Rücknahme mit Besonderheiten

Aber nicht nur bei der Einrichtung der Rücknahmestelle, sondern auch bei der Frage »Welche EAG muss ich zurücknehmen?« müssen Händler Besonderheiten beachten. Grundsätzlich sind sie verpflichtet, vergleichbare EAG zurückzunehmen, wenn ein Endkunde bei ihnen ein neues Elektrogerät kauft. Bei kleinen EAG, deren Kantenlänge an keiner Seite mehr als 25 Zentimeter beträgt, besteht die Rücknahmepflicht sogar ohne den Kauf des neuen Gerätes. Der Händler muss solche Kleingeräte aber nur in haushaltsüblichen Mengen zurücknehmen. Unerheblich ist in allen Fällen, ob der Händler das zurückzunehmende Gerät oder die jeweilige Marke selbst vertreibt.

ITK-Händler müssen sich durch das neue ElektroG künftig verstärkt darauf einstellen, dass sie bei Auslieferung eines neuen Elektrogerätes das entsprechende EAG an der Wohnung des Endkunden entgegennehmen müssen. Laut Gesetz muss der Kunde bereits beim Kauf des neuen Gerätes darauf hinweisen, dass er ein EAG zurückgeben wird. Dadurch können Händler die Rücknahmen bei Auslieferungen besser einplanen.


  1. ElektroG: Neue Pflichten für ITK-Händler
  2. Stationärer und Online-Handel betroffen
  3. Rücknahme mit Besonderheiten
  4. Weitergabe oder Verwertung?

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