Novelle des Elektro- und Elektrogerätegesetzes in Kraft

ElektroG: Neue Pflichten für ITK-Händler

9. November 2015, 12:05 Uhr | Michaela Wurm

Fortsetzung des Artikels von Teil 3

Weitergabe oder Verwertung?

© Heuking Kühn Lüer Wojtek

Weitergabe oder Verwertung?

Haben sie ein EAG zurückgenommen, können die Händler es entweder selbst verwerten, oder das EAG an den jeweiligen Hersteller oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) übergeben. Zweiteres bedeutet für die Händler sicherlich den geringsten Aufwand, da sie lediglich das Gewicht der EAG nach Kategorien erfassen und bis zum 30. April des Folgejahres an die Gemeinsame Stelle übermitteln müssen. Verwerten Händler die EAG hingegen selbst, unterliegen sie weitergehenden Erfassungs- und Mitteilungspflichten.

Neben der Mitteilungspflicht gegenüber der Gemeinsamen Stelle sind Händler zudem verpflichtet, ihre Rücknahmestellen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei muss der Händler neben der Adresse der Rücknahmestelle auch seine Kontaktdaten mitteilen. Werden die EAG nach der Rücknahme an einen örE übergeben, fallen keine weiteren Informationspflichten an. Gibt der Händler die EAG hingegen an die Hersteller oder deren Bevollmächtigte zur Verwertung weiter, muss er diese und ihre Registrierungsnummern in der Meldung angeben. Hinzu kommt, dass der Händler der zuständigen Behörde monatlich Bescheid geben muss, wenn er eine Änderung bei der Rücknahme von EAG vornimmt.

Generell verpflichtet das ElektroG ITK-Händler dazu, private Endkunden über die Rückgabemöglichkeiten für EAG zu informieren – insbesondere darüber, wo und welche EAG zurückgegeben werden können. Zudem müssen Händler darauf hinweisen, dass die Entsorgung von Elektrogeräten im Hausmüll verboten ist.

Die Autorin:

Dr. Anne-Kathrin Wilts ist Rechtsanwältin und Senior Associate bei Heuking Kühn Lüer Wojtek. Zu ihren Schwerpunkten gehört das Umweltrecht. Sie berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in allen Aspekten dieses Rechtsgebiets.


  1. ElektroG: Neue Pflichten für ITK-Händler
  2. Stationärer und Online-Handel betroffen
  3. Rücknahme mit Besonderheiten
  4. Weitergabe oder Verwertung?

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