1. Einzelvertragliche Zahlungsziele: Ein Zahlungsziel, das länger als 60 Tage ist, darf nur vereinbart werden, wenn beide Vertragspartner damit einverstanden sind und dies schriftlich festlegen. Zudem darf das Unternehmen aus der ITK-Branche als Gläubiger nicht grob unbillig benachteiligt werden.
2. Abnahme- und Überprüfungsfristen: Die Überprüfung oder Abnahme durch den Auftraggeber muss innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen sein. Sie darf nur dann länger dauern, wenn die Vertragspartner dies ausdrücklich vereinbart haben. Um zu verhindern, dass Vertragspartner eine Bezahlung durch eine verspätete Abnahme verzögern, laufen Zahlungsziel und Überprüfungsfrist nebeneinander ab.
3. Formularmäßige Zahlungsziele: Für formularmäßige Zahlungsziele (z.B. der 15. Tag des Monats, der auf die Abnahme folgt) gelten besondere Höchstgrenzen. So sind in einem solchen Fall AGB-Regelungen unwirksam, die Zahlungsziele über 30 Tage oder Überprüfungsfristen von mehr als 15 Tagen festlegen.
4. Öffentliche Auftraggeber: Öffentliche Auftraggeber müssen ihre Rechnungen grundsätzlich nach 30 Tagen begleichen. Eine Verlängerung auf höchstens 60 Tage ist nur dann erlaubt, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist und beide Vertragspartner diese ausdrücklich vereinbart haben.
5. Höherer Verzugszins und Pauschale für Rechtsverfolgung: Der Verzugszins liegt jetzt bei neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. In der aktuellen Niedrigzinsphase erhöht das den Druck auf zahlungsunwillige Schuldner. Zudem kann ein Unternehmen aus der ITK-Branche von seinem Schuldner im Falle eines Zahlungsverzugs jetzt eine Pauschale in Höhe von 40 Euro verlangen.