Finanzielles Risiko durch insolventen Geschäftspartner

So schützen Sie sich gegen Insolvenzanfechtung

29. März 2016, 16:15 Uhr | Michaela Wurm

Fortsetzung des Artikels von Teil 4

Insolvenzanfechtung: Niedrige Hürden, große Auswirkungen

Insolvenzanfechtung: Niedrige Hürden, große Auswirkungen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Insolvenzverwalter Zahlungen anfechten, die das insolvente Unternehmen zum Teil lange – bis zu zehn Jahre – vor dem Insolvenzantrag geleistet hat. Das ist etwa der Fall, wenn ein Unternehmen Kenntnis von der Krise seines später insolventen Vertragspartners hatte, als es dessen Zahlung erhalten hat. Betroffene Unternehmen müssen als sogenannte Anfechtungsgegner die erhaltenen Zahlungen mit Zinszuschlag an den Insolvenzverwalter zahlen. Sie bleiben dann in der Regel auf ihren Forderungen gegen den insolventen Geschäftspartner sitzen – von der Tatsache, dass sie die erhaltene Zahlung in der Regel bereits fest verbucht und unter Umständen bereits reinvestiert haben, ganz zu schweigen.

Die rechtlichen Hürden für die Rückzahlungspflicht sind bislang vergleichsweise gering, was in Politik und Wirtschaft zu erheblicher Kritik geführt hat. Im Fall der Fälle reicht es bereits aus, wenn ein Kunde einen erheblichen Rechnungsbetrag über einen längeren Zeitraum nicht bezahlt oder auf Liquiditätsschwierigkeiten hinweist. Unternehmen haken dann häufig bei ihren Kunden im Detail nach und lassen sich Informationen über den Finanzstatus des Vertragspartners geben, der sich in der Krise befindet, was eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter sodann sogar erleichtert.

Michael Pauli
Michael Pauli

Der Autor:

Michael Pauli, LL.M. ist Rechtsanwalt bei Heuking Kühn Lüer Wojtek. Der Spezialist für Insolvenzanfechtung ist in der Praxisgruppe Restrukturierung tätig.


  1. So schützen Sie sich gegen Insolvenzanfechtung
  2. Nur noch gegen Vorkasse liefern
  3. Geschäftsführer kann persönlich haften
  4. Gesetzgeber will Rechtssicherheit verbessern
  5. Insolvenzanfechtung: Niedrige Hürden, große Auswirkungen

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