Kompliziert wird es allerdings, wenn der Unternehmer geschäftlich wie privat international agiert. Ein Beispiel: Der deutsche Inhaber eines ITK-Händlers lebt die erste Hälfte des Jahres in Deutschland. Dort hat auch das Unternehmen seinen Sitz. Seine Familie hingegen lebt in Spanien. Bei ihr verbringt der Unternehmer die Herbst- und Wintermonate. Zwischendurch pendelt er aus beruflichen Gründen regelmäßig zwischen Deutschland und Spanien. Wo hat dieser Unternehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt?
Für die Beantwortung dieser Frage sind grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wenn man sich jedoch genau über diesen Punkt streitet, wird es entscheidend darauf ankommen, an welchem Gericht in welchem Land die Frage zuerst anhängig gemacht wird. Es gilt das Windhundprinzip: Dieses Gericht entscheidet dann, wo der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers war.