Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte der ITK-Händler aus dem Beispiel in seinem Testament darstellen und begründen, warum er seines Erachtens seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Beispiel in Deutschland hat. Wem das zu unsicher ist, der kann in seinem Testament aber auch ausdrücklich festlegen, dass das Erbrecht der eigenen Staatsangehörigkeit gelten soll. Dafür sollte dort der Zusatz ‚Es soll das deutsche Erbrecht gelten‘ mit einer entsprechenden Begründung aufgeführt sein. Etwa: ‚weil ich deutscher Staatsangehöriger bin‘.